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Art. 822.
Absatz 1. Auch der französische Gerichtsgebrauch hat diesenSatz anerkannt. *) Es folgt daraus, daß der Civilrichter dieEinrede der Nichtzuständigkeit erwarten muß.
Absatz 2. Dieß ist eine nothwendige Folge aus dem Satze,daß die Handelsgerichtsbarkeit blos eine ausnahmsweise sey.Neapol. HandelsG.B. Art. 630. Nur wo das Gesetz die frei-willige Unterwerfung ausdrücklich gestattet (Art. 818—820.),darf sie stattfinden; und daher ist auch ein prorogirter Gerichts-stand bei einem Handelsgerichte (Art. 860.) nur so weit zulässig,als die Sache sich ohnehin für ein solches eignet.
Art. 823. ^
Das französ. HandelsG-B. Art. 639. setzt die Appella-tionssumme auf 1000 Franken; niedriger als sie fetzt für Civil-gerichte bestimmt ist (2000 Franken); es liegt jedoch ein Gesetzes-vorschlag der Regierung vor, dieselbe auf 1500 Franken zuerhöhen.
Die in Württemberg übliche Appellationssumme von 50 si.,um von den Auösprüchen eines Oberamtsgerichts an den Kreis-" gerichtshof zu gehen, ist offenbar zu niedrig für die Handels-gerichte ; auch wurde jene Summe im Jahre 1818 nur vorläufigfür die Bezirksgerichte festgesetzt, bis sich diese in die durch dasIV. Edict bestimmte Ordnung der Dinge gefunden haben.
Die Appellationssumme wird nach den sonstigen gesetzlichen- Bestimmungen berechnet. Klagen auf Entschädigung, wobei dieForderung für die Hauptsumme 200 fl. nicht erreicht, wohl abermit Hinzurechnung der Zinsen und Kosten, sind allerdings appellabel.
Die rechtsgültige Unterwerfung der Parteien unter den Aus-spruch der ersten Instanz setzt voraus, daß die Parteien durch-aus contractsfähig sind, oder daß bei Unfähigen alle gesetzlichenFörmlichkeiten beobachtet wurden.
Art. 824.
Die hier genannte Appellationssumme steht im Einklänge
*) Roxroo !. o. Lrt. 631.