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mit dem vorhergehenden Artikel, und fand schon bisher statt,wenn zwei gleichförmige Urtheile in erster und zweiter Instanzergangen waren.
Art. 825.
Das Verfahren und die Strafbefugniß sind ganz dieselbenwie bei den Bezirksgerichten. Daher kann z. B. die in Art.101 . angedrohte Dienstentlassung eines Mäcklers nur von demGerichtshöfe erkannt werden. (Gesetz über die Competenz derStrafgerichte vom 1. März 1839. Art. 8.).
Drittes Kapitel.
Von den Schiedsgerichten.
Erste Abtheilung.
Don der Bestellung der Schiedsgerichte.
Art. 826.
Schiedsgerichte waren in Handelssachen von jeher ein be-liebtes Auskunftsmittel; die Bestimmungen des gemeinen Rechtshierüber sind jedoch nicht nur lückenhaft, sondern auch bestritten, sodaß eine vollständigere Entwicklung nicht umgangen werden konnte.
Absatz 1. Der freiwillige Schiedsvertrag setzt voraus, daßdie Parteien vertragsfähig sind.
Das franz. Civ.Proc.G.B. (ooäe cke ^roeeäure elrite)Art. 1086. scheint keinen Schiedsvertrag über künftig erst entste-hende Streitigkeiten anzuerkennen; die französischen Gerichtesind jedoch anderer Meinung, und auch die bad. Civ.Proc.Ordn.von 1832 §. 189. stimmt damit überein.
Absatz 2. Es ist nicht nöthig, daß die Schiedsrichter demIndividuum nach bestimmt seyen; man kann sie auch der Quali-tät nach bestimmen, z. B. die ältesten Beisitzer des Handels-gerichts rc.
Wären aber die Schiedsrichter gar nicht bestimmt, und solltensie erst von den Parteien designirt werden; so kommt durch die
') PardessuS a. a. O. Nr. 1391.