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Weigerung der einen Partei der Vertrag nicht zu Stande, undes bleibt nichts übrig, als das gewöhnliche Verfahren. Dießist nur dann anders, wenn das Gesetz die Bestellung vorschreibt(Art. 828. ff.)
Man hat die Frage aufgeworfen, ob die Parteien sich auchdahin mit Wirkung verpflichten können, daß sie in ihren künfti-gen Streitigkeiten mit Dritten sich von diesen vor dem Schieds-gerichte belangen lassen wollen. Aber Dritte hätten kein Klage-recht hieraus, und eben so wenig könnte wohl die Gegenparteiim einzelnen Falle ein Interesse nachweisen; daher man sichkeine Wirkung von einer solchen Clausul versprechen kann.
Art. 827.
Absatz 1. Daß die bloße Namensunterschrift eines gewähltenSchiedsrichters unter der Ernennungsurkunde nicht hinreiche, umdie Annahme auszudrücken, wie die bad. Civ.Proc.Ordn. §. 196.bemerkt, versteht sich wohl von selbst.
Abs. 2 . Auch der französische Gerichtsgebrauch stimmt da-mit überein *).
Art. 828.
Französ. HandelsG.B. Art. 53. 54.: nur wurde hinzu-gefügt, daß die Parteien ihr Ernennungsrecht auch dem G'erichteübertragen können.
Uebrigens kann die eine Partei die andere in Gesellschafts-und Versicherungssachen nicht nöthigen, vom Schiedsgerichte ab-zugehen und die Sache dem Handelsgerichte zu überlassen. Be-langt aber eine Partei die andere vor dem Handelsgerichte oderdem Civilgerichte (Art. 822 .), und diese läßt sich darauf ein;so liegt der Verzicht auf das Schiedsgericht schon hierin.
In Frankreich hat die Regierung neuerlich vorgeschlagen,daß in allen Streitigkeiten unter Actionären gar keine schieds-richterliche Entscheidung stattfinden dürfe, und daß ein Schieds-vertrag hier nur dann stattfinden könne, wenn das Streitobjektbereits vorliege (s. oben S. 240.). Sie wurde jedoch zu diesem
*) Pardessus a. a. S. Nr. 1391.