SSL
Ertreme (denn nach dem bisherigen Rechte konnte aus die schieds-richterliche Entscheidung gar nicht verzichtet werden) hauptsächlichdurch die Schwierigkeiten gebracht, welche in solchen Fällen dieBestellung der Schiedsrichter hat. Diese werden aber durch denInhalt der Art. 830. 831. größtentheils beseitigt, so daß manwenigstens nicht nöthig sand, eine Ausnahme zu machen, odergar ein Verbot eintreten zu lassen.
Art. 829.
Absatz 1. Der französische Gerichtsgebrauch stimmt damitüberein*), sonst wäre das gesetzliche Schiedsgericht gar nichtausführbar.
Absatz 2 . Hingegen wollen die französischen Gerichte keinRecht aus Belohnung anerkennen **). Aber es sind sa in Würt-temberg die Beisitzer des Handelsgerichts auch nicht gehalten,umsonst zu sunctioniren.
Art. 830.
Sobald mehr als zwei Gesellschafter mit einander in Streitgerathen, können gemeinschaftliche, und sich kreuzende Interessendabei vorkommen. In einem solchen Falle haben die Parteiendreierlei Auskunftsmittel:
1) sie können sich vereinigen, die Sache dem Gerichte zuüberlassen;
2) sie können dem Gerichte die Bestellung der Schiedsrichterüberlassen;
3) sie können, und dieß ist der Fall des Artikels, das Ge-richt angehen, daß es die Zahl der Schiedsrichter und wer ander Wahl der Einzelnen Theil zu nehmen habe, bestimme, wennwenigstens einer oder einige Gesellschafter selbst wählen wollen ***).
Diese Bestimmung kann mit Schwierigkeiten verknüpft seyn;es kann ein Eingehen in die Sache erforderlich, oder es könnenverborgene Interessen vorhanden seyn, welche das Gericht nicht
*) koxron I. e. »rt. 55,
**) woZi-on I. «r.
»**) PardessuS a. a. O. Nr. 1412.