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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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zu sondern vermag; aber der Schluß,( welchen die Motive zumfranzösischen Gesetzesentwurse vom 15. Januar 1838. (Moniteurvom 16 . Januar S. 314.) daraus ziehen, daß nur das Gerichtund nicht Schiedsrichter den Streit entscheiden können, geht zuweit, weil solche Fälle zu den seltenen gehören und darum dasin Gesellschaftssachen gewiß vortheilhafte Institut der Schieds-richter nicht aufgegeben zu werden braucht, um so weniger alsdie Parteien freiwillig im Vertragswege davon abstehen können.

Art. 831.

Absatz 1. Es läßt sich, wenn Actionäre, und wie das mei-stens der Fall ist, in größerer Anzahl streiten, ohne Ausschußnicht auskommen. Dieser vertritt die Stelle der Streitenden inBeziehung auf die Streitfrage vollkommen, und hat die Wahl:ob er Schiedsrichter wählen, oder ob er die Ernennung, sogardie Bestimmung über die Theilnahme an der Wahl dem Ge-richte überlassen, oder ob er mit der Gegenpartei wegen Ueber-lassung der ganzen Sache an das Gericht übereinkommen will.

Absatz 2 . Damit wäre jedoch noch nicht gründlich geholfen.Die Veranstaltung der Generalversammlung kann Schwierigkeitenfinden, künstlich verhindert werden; oder die Streitenden findenbei der Generalversammlung, daß sich ihre Interessen kreuzen,und können- sich deßwegen nicht zur Ausschußwahl vereinigen.In allen diesen Fällen ist das Gericht befugt, auf Bitte einesoder mehrerer Rechtsuchenden einzuschreiten. Pergl. Art. 5. desfranzös. Entwurfs vom 15. Januar 1838.

Wäre die Klage gegen den rechtlichen Bestand der Gesell-schaft gerichtet, wofür das Schiedsgericht nicht zuständig ist (s.zu Art. 279 a. E.); so kommt dasselbe Verfahren zur Anwen-dung (Art. 874. Abs. 3.).

Art. 832.

Absatz 1. Der Z. 197. der bad. Civ.Proc.Ordn. fügt bei,daß jedes inländische Gericht als Schiedsgericht gewählt werdenkönne. Aber dieß versteht sich von selbst; nur werden diejenigen,welche nicht zu Annahme des Auftrags Verpflichtet sind, densel-ben mit Recht ablehnen, da sie ihre Thätigkeit ihrem ordentlichen