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Berufe zuzuwenden haben. Auch findet die Bestimmung derNovelle von 1822 . Z. 9. hier ebenfalls Anwendung: nämlich däßder Gemeinderath des beklagten Theils, wenn auf denselben com-promittirt wird, die Sache annehmen muß (vergl. Art. 849.Abs. 2.).
Absatz 2 . Dieser Satz ist, als durchaus zweckmäßig undnur zu Abkürzung des Verfahrens dienend, bisher schon demGerichtsgebrauche gemäß.
Art. 833.
Art. 192—194. der bad. Civ.Proc.Ordn. Im ersten Arti-kel heißt es: die Richter der Thatsachen können von den Par-teien ernannt werden, wenn auf Beweis oder Beweiserhebungerkannt sey. Es kann dieß aber auch schon vorher stattfinden;es können die Richter der Thatfrage meist in einem früherenStadium des Processes in Wirksamkeit treten, als bis die Richterdes Rechts im Stande sind, die Beweisfrage zu bestimmen.
Art. 834.
Absatz 2. Ausländer können also nicht einseitig ohne voran-gegangenen Schiedsvertrag, z. B. von einem Gesellschafter, er-nannt, und noch weniger blos von dem Gerichte bestellt werden *).
Art. 835.
Bad. Civ.Proc.Ordn. §. 198. 199.
Art. 836.
Tritt einer der unter 1) genannten Fälle ein, und beruhtdas Schiedsgericht auf einem Vertrage; so ist derselbe aufgelöst,und es bedarf eines neuen, wenn das Schiedsgericht zu Standekommen soll. Beruht es nicht auf einem Vertrage; so tritt dieSache in den Stand vor der Wahl der Schiedsrichter zurück "*).
Es versteht sich hierbei, daß solange, selbst in Gesellschasts-oder Versicherungssachen, die andere Partei die von der einen
*) Pardessiis a. a. O. Nr. 1411.PardessuS a. a. O. Nr. 1395.