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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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vorgeschlagenen Schiedsrichter nicht angenommen hat, die letztereihren Vorschlag zurücknehmen kann *).

Veränderungen, welche sich in den persönlichen Verhältnisseneiner den Vertrag abschließenden Partei ereignen, z. B. wenndieselbe stirbt oder in den Gant geräth, haben keinen Einflußauf die Gültigkeit des Schiedsvertrags. Auch die minderjährigenErben können die Aufhebung nicht verlangen, da sie aus derHandlung des Erblassers haften. Dieß ist jedoch anders nachfranzösischem Rechte (französ. Civ.Proc.Ordn. Art. 1013.).

Art. 837.

Welche Gründe die Aufkündigung nach der Annahme recht-fertigen, ist dem Ermessen des Gerichts zu beurtheilen anheimgegeben. Man zählt hierher: 1) Beschimpfungen, Schmähungenund entstandene Hauptfei'ndschaften; 2 ) Krankheit; 3) Annahmeeines öffentlichen Amts, oder dringende eigene Geschäfte **).

Zweite Abtheilung.

Von dem Verfahren der Schiedsgerichte.

Art. 838.

Bad. Civ.Proc.Ordn. §. 212 . franz. Civ.Proc.G.B. Art.1007. franz. HandelsG.B. Art. 54.

Eine Zeitbestimmung ist durchaus nöthig, wenn nicht dasschiedsrichterliche Verfahren über die Gebühr verlängert wer-den soll.

Art. 839.

Absatz 2. ist dem französischen Gerichtsgebrauche gemäß ***>Art. 840.

Bad. Civ.Proc.Ordn. 8. 213. Statt „eine Frist" würde esbesser heißen: „eine solche Frist."

*) Pardessus a. a. O. Nr. 1413.

**) Pardessus a. a. O. Nr. 1392.

***) Pardessus a. a. O. Nr. 1397. 1414.