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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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699
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69S

Hieraus folgt zugleich, daß, wenn die Parteien auf dassonst zuständige Gericht (Art. 832.) compromittirt haben, diesesauf die gewöhnliche Versahrungsweise hingewiesen ist, so weitnicht die Parteien über eine Abweichung übereinkommen, dieaber eine Abkürzung der Verhandlungssristen nicht betreffen darf.Wohl aber darf die Abweichung dahin gehen, daß das Gerichtvorzugsweise auf das billige Ermessen bei seinem Ausspruche(Art. 844.) verwiesen wird.

Art. 841.

Bad. Civ.Proc.Ordn. §. 200.

1) In Gesellschaftssachen scheint das französ. Handels-G.B. Art. 56. blos schriftliche Ausführungen anzuerkennen, nichtmündliches Verfahren.

3) Das französ. Civ.Proc.G.B. Art. 1016 bestimmt, daßdie Parteien ihre Papiere und Ausführungen spätestens fünfzehenTage vor Ablauf der in Art. 838. vorgeschriebenen Zeitbestim-mung für den Schiedsspruch einzureichen haben; sonst werde ohnedieselben gesprochen.

Das sranz. HandelsG.B. Art. 55—59. hingegen enthälteiniges Abweichende.

Es schien jedoch zweckmäßiger, zunächst Alles den Schieds-richtern zu überlassen; weßwegen hinzugesetzt wurde, daß auchdie Bestimmung der Folgen des Versäumnißfalles ihnen zustehe.

Statt 4) heißt es durch einen Druckfehler im Texte 5).

Art. 842.

Bad. Civ.Proc.Ordn. §. 201 .

Franz. Civ.Proc.G.B. Art. 1019.

Art. 843.

Franz. Civ.Proc.G.B. Art. 1015.

Art. 844.

Bad. Civ.Proc.Ordn. §. 202. in Verbindung mitArt.1019.des franz. Civ.Proc.G.B.

Die Parteien können die Verweisung auf das billige Er-