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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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messen auch nach abgeschlossenem Schiedsvertrage durch besondereUebereinkunst bestimmen.

Art. 845.

Bad. Civ.Proc.Ordn. Z. 203. in Verbindung mit Art. 1016des franz. Civ.Proc.G.B.

Art. 846.

Der Art. 1017 des franz. Civ.Proc.G.B. setzt beim frei-willigen Schiedsgerichte voraus, daß entweder ein Obmanndurch den ursprünglichen Schiedsvertrag zum voraus bestimmt,oder daß den Schiedsrichtern durch diesen Vertrag die Wahl desObmanns überlassen sey; ohne diese Ueberlassung könne nur eineneue Uebereinkunst der Parteien helfen, das Gericht wäre nichtzur Ernennung befugt.

Beim gesetzlichen Schiedsgerichte hingegen (franz. Han-delsG.B. Art. 60.) ernennen die Schiedsrichter auch ohne Be-vollmächtigung , und ohne daß sie genöthigt sind, die Parteienvorher anzugehen, den Obmann, und nur wenn sie nicht einigwerden können, ernennt ihn das Gericht. Die hier aufgenom-mene Bestimmung der bad. Civ.Proc.Ordn. s. 204 scheint je-doch für alle Fälle zweckmäßiger.

Das französ. Civ.Proc.G.B. a. a. O. schreibt zugleichvor, daß die Schiedsrichter ihre abweichenden Meinungen genauverzeichnen und begründen sollen. Dieß liegt aber wohl in derNatur der Sache. Auch versteht es sich von selbst, daß der Ob-mann einen Zusammentritt der Schiedsrichter zu veranstalten undmit ihnen zu conferiren hat.

Zugleich setzt das französ. Civ.Proc.G.B. Art. 1018 einenTermin für den Ausspruch des Obmanns fest, und bestimmt,daß er nur die Wahl zwischen den beiden getrennten Meinungenhabe, nicht eine dritte aufstellen könne; ersteres scheint jedochüberflüssig, und letzteres liegt in der Natur seiner Function..

Es könnte wohl vorkommen, daß die Schiedsrichter in mehrals zwei Meinungen zerfielen, und es an einer absoluten Ma-jorität fehlte; in diesem Falle aber bleibt wohl nichts übrig, alswie hei der Zählung der richterlichen Stimmen zu verfahren,