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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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wobei die dem Beklagten ungünstigste Meinung zu den wenigergünstigen gezählt wird.

Art. 847.

Bad. Civ.Proc.Ordn. Z. 205.

Art. 848.

Bad. Civ.Proc.Ordn. §. 205.

Das französ. HandelsG.B. Art. 61. verlangt, daß inGesellschaftssachen der Schiedsspruch immer beim Handelsgerichtehinterlegt und in die Gerichtsbücher eingetragen werde; und dieRechtslehrer geben als Grund an, weil das Schiedsgerichtgleichsam im Namen des Handelsgerichts gesprochen habe. *)Es ist dieß jedoch, wenn es die Parteien nicht verlangen, nichtnöthig, so wenig als daß jedesmal ein gerichtlicher Zahlungs-befehl ausgewirkt werde. Bei der letzteren Vorschrift des fran-zös. Civ.Proc.G.B. Art. 1020. scheinen hauptsächlich finanzielleGründe (Registrirungsgebübren) mitgewirkt zu haben.

Entsteht später Streit über die Auslegung des Urtheils,über die Ausdehnung der Vollmacht der Schiedsrichter; so ent-scheidet das sonst zuständige Gericht, indem der Auftrag derSchiedsrichter mit der Eröffnung des Urtheils oder der Ueber-gabe desselben an das Gericht erloschen ist **).

Es könnte der Fall seyn, daß die Parteien eine Appellations-sache von den Schiedsrichtern entscheiden ließen. In diesem Falleist das sonst zuständige Appellationsgericht dasjenige, an welchessich die Schiedsrichter zu wenden haben ***) (Art. 842. 846.).

Art. 849.

Absatz 1. Das französ. Civ.Proc.G.B. Art. 1010. ge-stattet beim vertragsmäßigen Schiedsgerichte immer Appellation,wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Es ist jedochder Satz des Artikels (bad. Civ.Proc.Ordn. §. 207.) dem teut-schen Gebrauche gewiß angemessener.

*) koxroa l, «. »rt. 61.

Pardessus a. a. O. Nr. 1399.

***) PardessuS a. a. O. Nr. 1402.