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Der Vorbehalt der Appellation kann entweder nur im All-gemeinen gemacht, oder es kann zugleich wegen eines neuenappellatorischen Schiedsgerichts Fürsorge getroffen seyn. Indiesem Falle, oder wenn sich die Parteien in Gesellschasts- oderVersicherungs-Sachen über ein appellatorisches Schiedsgericht ver-einigen, können sie, außer dem ordentlichen Appellationsgerichte,nur eine der in Art. 850. genannten Stellen erwählen.
Absatz 2 . Wurde auf den Gemeinderath compromittirt;so geht nach der angeführten Novelle die Appellation an dasOberamtsgericht.
Absatz 3. Dieß folgt auch aus dem letzten Satze desvorigen Artikels.
Der Pfleger einer unterliegenden Partei, welcher die Ap-pellation zusteht, kann darauf nicht für sich verzichten, da es sichvon dem Aufgeben eines Rechts handelt. Ein rechtsgültigerVerzicht setzt dieselben Formen voraus, wie sie für Veräußerun-gen von den Gesetzen vorgeschrieben sind, also gewöhnlich dieGenehmigung der vormundschaftlichen Behörde.
Art. 850.
Die bad. Civ.Proc.Ordn. §. 208. scheint den Parteien auchdie Wahl eines anderen Appellationsgerichtshofs, als des zu-ständigen zu gestatten und diesen zur Annahme zu nöthigen, wennnur die Streitsumme groß genug ist (s. jedoch zu Art. 832.Abs. 1.).
Nach §. 209. der b ad. Civ.Proc.Ordn. scheint es den Par-teien freizustehen, wieder neue Schiedsrichter als Appellations-gericht zu bestellen, ohne daß sie an eine ordentliche Gerichts-stelle gebunden wären; und nur in dem Falle müßten sie einObergericht oder Spruchcollegium wählen, wenn ein Gerichterster Instanz als Schiedsgericht gesprochen hat.
Es dürfte jedoch eher zur Verwirrung, als zur Beförderungder Rechtssachen führen, wenn immer nur bloße Privatpersonenals Schiedsrichter auf einander folgten.
Art. 851.
Bad. Civ.Proc.Ordn. §. 210 .; jedoch mit der Abänderung,