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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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daß nach der Wortstellung Nichtigkeitsklagen auch beim gesetzli-chen Schiedsgerichte stattfinden, was nach der Eigenthümlichkeitdes französischen Processes gewöhnlich nicht der Fall ist *).

Die Nichtigkeitsgründe sind hier blos angedeutet, nicht wieim französ. Civ.Proc.G.B. Art. 1028. besonders aufgeführt.Es gehört dahin:

1 ) wenn das Schiedsurtheil über das Compromiß hinaus,z. B. über einen demselben nicht unterworfenen Streitgegenstandertheilt wurde;

2) wenn das Compromiß ungültig ist, z.B. weil einer ein-willigenden Partei die nöthigen Eigenschaften fehlen;

3) wenn die bestimmte Zeit abgelaufen ist;

4) wenn nicht alle Schiedsrichter daran Theil genommenhaben;

5) wenn der Obmann erkannt hätte, ohne sich mit denSchiedsrichtern berathen zu haben rc.

Das französ. Civ.Proc.G.B. Art. 1009. schreibt denSchiedsrichtern die Beobachtung der gesetzlichen Proceßformenund Fristen vor, und läßt daher nach Art. 1027. Wiederein-setzung in den vorigen Stand bei Nichtbeobachtung dieser For-men zu.

Die Vorschrift des Art. 841. ist jedoch nach dem Vorgängeder bad. Proc.Ordn. so allgemein gehalten, daß weitere Nich-tigkeiten aufzuführen nicht nöthig ist, um so weniger, als dieSchiedsrichter Entscheidungsgründe geben müssen.

Wäre freilich die eine Partei gar nicht gehört worden; sofiele dieß schon unter die Worte des Artikels, weil der Schieds-richter seine Besugniß nur unter dieser Bedingung erhalten hat.

Art. 852.

Bad. Civ.Proc.Ordn. Z. 211 . Es wurde hinzugefügt, daßauch, wenn ein Spruchcollegium in erster Instanz gesprochen habe,die Nichtigkeitsklage an das Obergericht gehe, indem das Be-zirks- oder Handels-Gericht nicht dazu passend erscheint.

Der letzte Satz enthält eine Abweichung von dem bis jetztin Württemberg geltenden Rechte, indem gegen ein Erkenntniß

*) PardessuS a. a. O. Nr. 1417.