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des obersten Gerichtshofes keine Nichtigkeitsklage stattfand. ESwar dieß jedoch schon bisher als eine Lücke anerkannt.
Ein anderes exceptionelles Gericht des französischen Rechts,nämlich das der Werkverständigen bpruck'lwmiues) zu Schlich-tung der Streitigkeiten zwischen Meistern und Gesellen, Fabrik-herren und Arbeitern, welches theils als vermittelnde, theils alsrichtende Behörde auftritt, ist bis jetzt durch das Bedürfniß nochnicht dringend geboten; auch gehört dasselbe nicht zunächst in dasHandelsgesetzbuch, sondern in ein Gewerbegesetz. Wo das Jn-nungswesen noch gilt, wie in Württemberg, würde ohnehin einsolches Gericht eine ganz andere Stellung einnehmen, als inFrankreich.
Die Consularjurisdiction, von welcher in den Schrif-ten über Handelsrecht auch noch die Rede ist, berührt viel mehrdie gesandtschaftlichen, als die Handels-Verhältnisse, und wurdedaher auch hier Übergängen.
Zweiter Titel.
Von dem Verfahren vor den Handels-gerichten. '
Erstes Kapitel.
Von dem Gerichtsstände.
Art. 853 .
Die Hauptfrage ist, in wieferne dem in Handelssachen im-mer anwendbaren Gerichtsstände des geschlossenen Vertrags (ko-rum eoiltraeMs) eine gesetzliche Geltung einzuräumen sey?
Das gemeine Recht erkennt denselben unbedingt an; es wirdjedoch gegen Inländer kaum einmal davon Gebrauch gemacht,was jedem praktischen Juristen in Württemberg bekannt ist, undzwar wegen der- Zögerungen, welche unvermeidlich aus demAufenthalte des Beklagten in einem fremden Bezirk-, entspringen.