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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Nur in dem Falle, wenn der Beklagte anwesend ist, und beson-ders wenn es sich von schnell zu erledigenden Streitigkeiten han-delt, z. B. auf Messen und Märkten, wo man die Zeugen zurHand hat, mag dieser Gerichtsstand seine Vortheile haben.

Gegen Ausländer würde der Gerichtsstand des geschlossenenVertrags größeren Nutzen gewähren. Da aber ausländische Ge-richte wohl kein fremdes Erkenntniß vollziehen, wenn sie nichtdurch Staatsverträge dazu verpflichtet sind, so wird ferner er-fordert, daß der Beklagte Erecutionsobsecte im Lande besitze;dann aber thut der Gerichtsstand des Arrests (Art. 858.) dennämlichen Dienst, oder es ist erforderlich, daß der Ausländersich im Gerichtsbezirke aufhalte: ein Requisit, welches auch dieIurisdictionsverträge, z. B. der mit dem Königreiche BaiernReg.Bl. von 1821 . Nr. 65. §. 17. verlangen.

Nach diesen Rücksichten wurde der Text des Artikels ab-gefaßt.

Einen Inländer kann man aus einem Handelsgeschäfte ent-weder vor dem Handelsgerichte des Wohnorts, oder vor demje-nigen belangen-, in dessen Bezirke die Auslieferung der Waare,oder die Zahlung zu geschehen hat: vorausgesetzt, daß er sichzur Zeit der Einhändigung der Klage im Bezirke befindet.

Ein Ausländer kann in beiden letzten Fällen nur dann be-langt werden, wenn ihn die Ladung wenigstens im Königreicheerreicht. Diese Ladung wird häufig mit Anlegung eines dinglichenoder persönlichen Arrests (vergl. Art. 858.996.) verbunden seyn.

Zugleich ist nicht zu übersehen, daß auch ein Ausländer sei-nen Wohnort im Königreiche haben kann, und dieser mit demUnterthanenverhältnisse nichts gemein hat.

Das französ. Civ.Proc.G.B. Art. 420. nennt als Ge-richtsstand des geschlossenen Vertrags den Zahlungsort oder den-jenigen, wo das Versprechen geleistet und die Auslieferung derWaare vollzogen wurde; sind diese beiden Umstände nicht bei-sammen, handelt es sich erst von der Frage, ob der Vertragüberhaupt zu Recht bestehe; so läßt es diesen Gerichtsstand nichtgelten. Man glaubte aber um so eher eine Ausdehnung statt-finden lassen zu können, weil die Forderung der persönlichenGegenwart, welche wenigstens im Anfange der Verhandlung

Motive zu», E»tw. ei». HaildelsG.B, 45