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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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stattfinden muß, bereits eine große Einschränkung gegenüber vondem französischen Rechte enthält.

Uebrigens ist es Dasselbe, wenn der Stellvertreter des Be-klagten, sein Factor, der Knecht eines Fuhrmanns rc. am Ver-tragsorte anwesend ist.

Der Ort der Auslieferung ist von Seite des Verkäufers da,wo der Käufer die Gefahr übernimmt.

Die dem französischen Rechte (fra nz ös. CivilG-B. Art.111.)eigenthümliche Erwählung des Wohnsitzes zum Behufe der Voll-ziehung des Vertrags (bad. Civ.Proc.Ordn. Z. 19.) kann nachdem Vorstehenden füglich entbehrt werden; der erwählte Wohnsitztrifft meistens mit dem Gerichtsstände des geschlossenen Vertragszusammen.

Art. 854.

Art. 59. des französ. Civ.Proc.G.B.

Der Gerichtsstand wird eigentlich durch den Zusammenhangbegründet, indem die Klage gegen einen Genossen an dessenWohnort angebracht seyn muß.

Unter Streitgenossen sind nicht nur solidarische Hauptschuld-ner, sondern auch Bürgen, kurz alle, welche ein gemeinschaftli-ches Interesse haben, verstanden. Die bad. Civ.Proc.Ordn.K. 9. sieht hauptsächlich daraus, in welchem Bezirke sich dieMehrzahl der Streitgenossen befindet.

Die Ausnahme mußte gemacht werden, weil eine Person,welche dem Handelsgerichte nicht unterworfen ist, z. B. im Falledes Art. 818. ihrem ordentlichen Gerichte nicht entzogen werdendarf. Würde der Kläger dennoch begehren, daß vor demselbenGerichte das Verfahren stattfinde; so müßte er sich um ein ge-meinschaftliches oder Remissionsgericht an das gemeinschaftlicheObergericht wenden; aber dieses könnte dann kein Handelsgerichtals Remissionsgericht bestellen, weil sonst dem Beklagten eineandere Proceßsorm aufgedrungen würde.

Die Ausnahme wird übrigens selten vorkommen, da inWechsel- und Versicherungs-Sachen jeder Unterzeichner vor dasHandelsgericht gehört.