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Art. 855. .
Neu ist, daß Klagen gegen die Erben auch noch einige Zeitnach beendigter Erbschaftstheilung sollten bei dem Gerichte desWohnsitzes des Erblassers angebracht werden können. Es dürftejedoch sehr zur Abkürzung beitragen; indem bisher entweder jederErbe besonders vor seinem Gerichte belangt werden mußte, oderdas Obergericht ein gemeinsames Nemissionsgericht bestellte.
Fünf Jahre wurden gewählt, weil diese in Handelssachenwohl immer ausreichen möchten.
Wären Ausländer unter den Erben; so wäre freilich dieAnstellung der Klage gegen diese nach beendigter Theilung wohlmeistens fruchtlos.
Art. 856.
Bad. Civ.Proc.Ordn. §. 18.
Hinzugefügt wurde, daß auch einzelne Gesellschafter bei demGerichte der Niederlassung in Gesellschaftsangelegenheiten be-langt werden können *), weil dieß offenbar das Einfachste ist.Hätte die Gesellschaft mehrere Niederlassungen; so kann eineKlage gegen die Gesellschaft nach Art. 857. auch bei dem Ge-richte einer Nebenniederlassung vorgebracht werden; gegen einenGesellschafter aber nur bei dem Gerichte der Hauptniederlassung.
Ist die Gesellschaft aufgelöst und die Liquidation beendigt,so hat sie keine Niederlassung mehr, und die einzelnen Gesell-schafter können nur an ihrem Wohnorte belangt werden: vorbe-hältlich der Bestimmung des Art. 854.
Art. 857.
Der gemeinrechtliche Gerichtsstand der geführten Verwaltungwurde hier den Handelsverhältnissen angepaßt, bad. Civ.Proc.-Ordn. 8. 20. Hiernach können bei Handelsgeschäften für ge-meinschaftliche Rechnung (Art. 274.) die Theilnehmer einander dabelangen, wo die Rechnung geführt wurde: ein Satz, der auchin Frankreich angenommen ist.
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) Pardessus a. a. O. Nr. 1357.