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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Daß der Inhaber eines Handelsgewerbes sonst einen privi-legirten Gerichtsstand genießt, kann ihm hier keinen Anspruchauf ein Ausnahmegericht geben, wo es sich von rein commerciel-len Verhältnissen handelt.

Anders ist es, wenn ein solcher Inhaber für seine Personaus den Handlungen der Verwalters von Dritten belangt wird(Art. 820.).

Art. 858.

Bad. Civ.Proc.Ordn. s. 23.; nur wurde der Fall wegge-lassen, wenn ein flüchtiger Inländer keinen Wohnsitz oder Hei-math hat , weil Dieses kaum vorkommen wird.

Unter Arrest ist übrigens, dinglicher und persönlicher ver-standen.

Der Richter, welcher den Attest verfügt, ist insbesonderedann nicht zuständig, wenn sich ein Gerichtsstand des geschlosse-nen Vertrags im Lande befindet.

Art. 859.

Absatz 1. Nach französischem Gerichtsgebrauche könnennicht einmal Einreden, z. B. die der Compensation, welche sichnicht auf Handelssachen gründen, vor den Handelsgerichten vor-gebracht werden *). Man glaubte jedoch immerhin so weit ge-hen zu . können, ohne daß es der Sache Eintrag thue. Vergl.bad. Civ.Proc.Ordn. Z. 315. 316.

Absatz 2 . Die bad. Civ.Proc.Ordn. §. 46. 2 ) verwirftden Gerichtsstand der Widerklage unter Ausländern ganz. Diehier gemachte Ausnahme schien jedoch im Hinblick aus den In-halt des Art. 856. nicht entbehrlich.

Art. 860.

Absatz 1. Daß eine ausdrückliche Einwilligung des Be-klqgten die Prorogation eben so gut begründet, versteht sich vonselbst.

*) PardessuS a. a. O. Nr. 1350.