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Durch diese Bestimmung werden eine Menge Jncompetenz-processe abgeschnitten.
Die bad.Civ.Proc.Ord. Z. 36. sieht es auch als stillschwei-gende Prorogation an, wenn im Arrestprocesse der Jmpetrat denvollständigen Beweis des gegentheiligen Anspruchs verlangt, oderauf die vollständige Verhandlung der Hauptsache sich einläßt; esmöchte sich dieß aber von selbst verstehen.
Absatz 2. Bad. Civ.Proc.Ordn. s. 46.
Uebrigens ist hier immer vorausgesetzt, daß eine Handels-sache vor dem unzuständigen Handelsgerichte angebracht werde.
Die Parteien sind durchaus nicht befugt, eine Nichthandels-sache durch Prorogation vor ein Handelsgericht zu bringen (s.zu Art. 822. Abs. 2.).
Es ist jedoch nicht als- eigentliche Prorogation anzusehen,wenn eine Handelssache vor dem sonst zuständigen Civilgerichteangebracht wird, und dagegen sich keine Einwendung erhebt(Art. 822.). Wird aber eine Handelssache vor dem sonst nichtzuständigen Civilgerichte angebracht; so kann dieses nur auf demWege der Prorogation zuständig werden.
A rti 861.
Bad. Civ.Proc.Ordn. s. 39.
Art. 862.
Bad. Civ.Proc.Ordn. s. so.
Der §. 47. der bad. Civ.Proc.Ordn., wonach ein Auslän-der auf Erfüllung persönlicher Verbindlichkeiten in jedem Ge-richtsbezirke belangt werden kann, wo er betroffen wird, so weitnicht ein sonstiger Gerichtsstand gegen ihn begründet ist, ist beidem Inhalte des Art. 853. wohl ziemlich entbehrlich.