710
Zweites Kapitel.
Von den Friedensgerichten.
I. Bei Klagen gegen Handelsleute.
Art. 863.
Das span. HandelsG.B. Art. 1205. verlangt, daß ehe dieKlage angebracht werde, die Parteien vor den Vergleichsrichternerschienen seyn müssen.
Ein solcher unbedingter Zwang schien jedoch nicht reichlich,da dergleichen Sühneversuche häufig blos zu fruchtlosen Zöge-rungen führen, und bei auswärtigen Beklagten obendrein mitSchwierigkeiten verbunden sind. Auch kann man dem Kläger,wenn der Anspruch auf klaren Urkunden, Handelspapierenlrc.beruht, diesen Umweg nicht wohl zumuthen. Daher kommt esauch, daß das französ. Civ.Proc.G.B. Art. 49. und das nea-pol. HandelsG.B'. Art. 619. in Handelssachen den Kläger voneinem Sühneversuche dispensiern.
Auch die Vorschrift des IV. Organ.Edicts vorn 31. Dec.1818. §. 16. ff., daß, wenn der Beklagte und der Kläger der-selben Gemeinde angehören, letzterer zu einem Sühneversuche vordem Ortsvorsteher verbunden sey, schien nicht recht anwendbar,weil sich die Ortsvorsteher in vielen Fällen nicht zu einer zweck-mäßigen Leitung eignen dürften.
Man zog deßwegen vor, die Anrufung des Friedensgerichtsüberhaupt in die Wahl des Klägers zu stellen, diesem dann aberein solches Friedensgericht an die Hand zu geben, von dessenAuftreten man sich einige Wirkung versprechen kann, nämlichSachverständige in Handelssachen und Solche, welche gegenübervom Beklagten in dieser Beziehung eine gewisse Auctorität be-haupten.
Ist der Beklagte kein Handelsmann; so ist es schwer, einFricdensgericht auszumitteln, welches den angegebenen Rücksich-ten entspräche. Auch wenn der Beklagte Mitglied derselben Ge-meinde ist, könnte man ihn doch nicht wohl nöthigen, vor dem