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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Handlungsvorstande zu erscheinen, einer Behörde, mit welcherer sonst gar nichts zu thun hat; um so weniger, als ihn dasGesetz in vielen Fällen nicht einmal dem Handelsgerichte unter-wirft (Art. 818.). Ferner müßte Rücksicht daraus genommenwerden, ob der Beklagte sonst einen privilegirten Gerichtsstandgenießt. Doch war auch dazu kein Grund vorhanden, den Klä-ger, welcher nach den bestehenden Gesetzen das Recht hat, denBeklagten, der keinen befreiten Gerichtsstand genießt, zum Sühne-versuche vor die Ortsobrigkcit laden zu lassen, dieses Recht inHandelssachen zu entziehen (Art. 868.).

Auch lassen sich Fälle denken, wo der Kläger vorzieht, denSühneversuch statt vor dem Jnnungsvorstande vor der Orts-obrigkeit des beklagten Handelsmannes vorzunehmen.

Art. 86l.

Es tritt hier das gewöhnliche Verfahren vor der Ortsobrig-kcit ein, wie dasselbe im IV. Organ.Edicte vom 31. Dec. 1818vorgeschrieben ist; nur wurden diejenigen Bestimmungen wegge-lassen, welche sich auf die Verpflichtung des Klägers zum Sühne-versuche beziehen.

Art. 865.

Vergl. IV. Edict 8> 18. 20 .

Art. 866.

Vergl. IV. Edict 8.21.; doch hielt man die dort bestimmteStrafe von 50 Kreuzern für zu niedrig.

Art. 867.

Es wurde absichtlich weggelassen (vergl. IV. Edict §. 2Z>),daß die Parteien in wichtigen und schwierigen Fällen an denGerichtsnotar zu Abfassung des Vergleichsinstruments zu weisen,und aus die nöthige gerichtliche Insinuation aufmerksam zu ma-chen seyen; da Jenes nicht nöthig, und Letzteres in Handelssa-chen kaum vorkommen dürste, weil es sich in der Regel nurvon persönlichen Verbindlichkeiten handelt.