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Art. 868.
II. Bei Klagen gegen andere Personen.
S. zu Art. 863.
Art. 869.
Das IV. Edict §. 26. verpflichtet den Kläger, wenigstenszehrn Tage lang, von dem Termin der Anmeldung an, denErfolg der Vergleichsverhandlungen abzuwarten; auch kann dasOberamtsgericht die Fortsetzung des Versuchs (K. 25.) verfügen.
Beides verträgt sich aber nicht mit dem Satze, daß derKläger zum Sühneversuche nicht verpflichtet sey; und auch derBeklagte soll den Vorschlag weiterer Verhandlungen unbedingtzurückweisen können.
Drittes Kapitel.
Von dem ordentlichen Verfahren vor denHandelsgerichten.
Die Grundlinien des Verfahrens vor den Handelsgerichtensollen nur in der Art gezogen werden,, daß das bereits bestehende,im Ganzen zweckmäßige Verfahren hier möglichst beschleunigtund abgekürzt wird. Daher kommen auch die bestehenden Vor-schriften für das bezirksgerichtliche Verfahren durchaus zur An-wendung, so weit nicht die nachfolgenden Bestimmungen eineAbänderung oder Ergänzung enthalten (Art. 915.).
Art. 870.
Das französische Recht stellt den Satz voran, daß vorden Handelsgerichten keine Advocaten zugelassen werden sollen.Französ. Civ.Proc.G.B. Art. 414.' Aber da sie als Prokura-toren auftreten können; so hat das Verbot am Ende nur dienachtheilige Wirkung, daß die Partei, welche häufig des Bei-standes eines Nechtsgelehrten gar nicht entbehren kann, selbst vondem persönlichen Anwohnen ausgeschlossen ist. — Auch hat die