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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Erfahrung in Holland so wenig für dieses Verbot gesprochen,daß man es unbedenklich aufgab.

Absatz 2 . Das französ. Civ.G.B. Art. 16. (französ.Civ.Proc.G.B. Art. 423.) befreit alle Ausländer, wenn sie auchnicht mit liegenden Gründen angesessen sind, in Handelssachenvon der Cautionsleistung gegen den Beklagten. Nach teutschemRechte aber sind sogar die Inländer in der Regel, wenn sienicht mit liegenden Gründen angesessen sind, der Sicherheitslei-stung unterworfen: was daher ebenfalls abgeändert werdenmußte.

Art. 871.

Absatz 1. Die Vorschrift, daß eine Versügung sogleichoder doch am nämlichen Tage zu erlassen sey, ist der bad. Civ.Proc.Ordn. Art. 253. entnommen, und die Bestimmung der Tag-fahrt binnen längstens acht Tagen schien als Hälfte des gewöhn-lichen Termins (bad. Civ.Proc.Ordn. Art. 228. IV. Edict.§. 88.) der Beschleunigung des Verfahrens in Handelssachenangemessen.

Uebrigens versteht sich von selbst, daß die Parteien auchohne Vorladung miteinander vor Gericht erscheinen und gleichverhandeln können, wenn man sie annimmt. Bad. Civ.Proc.Ordn. Art. 254.

Auch kann dem Beklagten ein augenblickliches Erscheinenaufgegeben werden. Französ. Civ.Proc.G.B. Art. 417.

Man hielt jedoch nicht für nöthig, dieß auszudrücken, weilauch die weitere Bestimmung, dem Beklagten müsse in der Re-gel wenigstens 24 Stunden Frist gelassen werden (französ.Civ.Proc.G.B. Art. 416.), weggelassen wurde.

Absatz 2. Hierdurch wird das IV. Edict Z- 67. abgeän-dert, wonach die erste Vorladung nicht peremtorisch seyn soll.

,, ' Art. 872.

Absatz i. Die vorn Kläger vorgelegten Beweisurkundenwerden dem Beklagten (Art. 879.) in 'Abschrift mitgetheilt.

Absatz 2. 3. Diese der bad. Civ.Proc.Ordn. §. 262.—264., prcuß. allgem. Gcr.Ordn. Tit. 7. Z. 20.—21. cntnom-