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menen Bestimmungen können nicht entbehrt werden, da bisherin Württemberg Präjudizien nur dann ausgesprochen wurden,wenn ihre Androhung erweislich zur Kenntniß des Contumacirtenselbst gekommen war (Art. S04.).
Art. 873.
Absatz 1. War ein beklagter Inländer abwesend; sowurde er in den Fällen des Artikels bisher edictaliter citirt, undihm — darin war der'Gerichtsgebrauch verschieden — bald ein(Urstor nbsenlis bestellt, bald nicht. Die bad. Civ.Proc.Ordn.§. 272. 274. läßt den flüchtigen Inländer oder einen abwesenden,wenn die Obrigkeit des ausländischen Aufenthaltsorts die Insi-nuation verweigert, edictaliter citiren, und demjenigen, dessenAufenthaltsort unbekannt ist, ohne Edictalcitation einen Pfleger(enrator sligonlis) bestellen. Letzteres scheint für Handelssachen,welche schnelle Entscheidung fordern, das Passendste, und es läßtsich nicht einsehen, warum im ersten Falle der Umweg der Edictal-citation genommen werden muß, da der Beklagte mehr Schuldträgt oder tragen kann, als im zweiten.
Bei Ausländern hingegen ist die Edictalcitation das einzigeMittel, wenn man ihren Aufenthalt nicht kennt, oder die Vor-ladung nicht thunlich ist. Bad. Civ.Proc.Ordn. Z. 273.
Art. 874.
Absatz 1. 2. Diese Sätze, womit auch der französischeGerichtsgebrauch übereinstimmt *), sind zugleich darauf berechnet,die Legitimation zur Sache zu vereinfachen. — Unter mehrerenMafsecuratoren braucht hiernach die Eröffnung nur an einen zugeschehen.
Absatz 3. Sind mehrere Actionäre im Streite, und wollensie versuchen, ob sich die Gegner die Verhandlung vor dem Han-delsgerichte gefallen lassen, oder ist dieses Gericht schon zumVoraus durch die Statuten bezeichnet; so findet dieselbe Einlei-tung , wie beim schiedsgerichtlichen Verfahren, zur Wahl einesAusschusses statt (Art. 831.), um den Gang zu vereinfachen.
*) Pardessus a. a. O. Nr. 1364. 1365.