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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Art. 875.

Zu Einleitung der Vollstreckung hat das Gericht die Bittedes Klägers zu erwarten; was beim Wechselverfahren andersist (Art. 924.).

Art. 876. H

Bad. Civ.Proc.Ordn. 8. 221 .

Trägt der Kläger selbst auf schriftliche Verhandlung an; so f

kann er sich nicht über Verzögerung beklagen. H

Uebrigens sind dadurch die Bestimmungen der Novelle vom ^

15. Seht. 1822. §. 18. theilweise abgeändert, weil dieselben H

leicht Zögerungen veranlassen können.

Keine Partei soll zum schriftlichen Verfahren genöthigt wer-den können; und will eine Partei mündlich handeln, so ist immerdie andere dazu vorzuladen. ß

Art. 877. . z

Bad. Civ.Proc.Ordn. §. 297. 325. -

Das IV. Edict 8.91. gewährt dem Beklagten in der Regel H

auf seine Bitte eine Frist zur Erklärung über die faktischen Um- f

stände, und immer zum Vorbringen der Einreden. — Dieß soll '

zur Abkürzung des Verfahrens hier nicht stattfinden; doch brauchtder Richter auch nicht einen strengen Beweis der Unmöglichkeit lj

zu verlangen. k-

Der Artikel hebt übrigens die Bestimmung der §. 90. und ^

93. des IV. Edicts nicht aus, indem es solche verzögerliche oder ^

zerstörliche Einreden gibt, welche den Beklagten von der Ein- ß

lassung befreien, und eine vorläufige Verhandlung nach sich ziehen. f

Vergl. bad. Civ.Proc.Ordn. 8. 296. 300. ^

Art. 878. ^

Bad. Civ.Proc.Ordn. 8. 325. 326. ^

Die Novelle von 1822. 8. 13. gestattet schriftliche Repliken ^

und Dupliken nach dem Ermessen des Gerichts, und damit eine s

große Verzögerung des Verfahrens, da die Gerichte meistens ^

geneigt sind, den bequemeren Weg einzuschlagen. - ^

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