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Art. 875.
Zu Einleitung der Vollstreckung hat das Gericht die Bittedes Klägers zu erwarten; was beim Wechselverfahren andersist (Art. 924.).
Art. 876. H
Bad. Civ.Proc.Ordn. 8. 221 .
Trägt der Kläger selbst auf schriftliche Verhandlung an; so f
kann er sich nicht über Verzögerung beklagen. H
Uebrigens sind dadurch die Bestimmungen der Novelle vom ^
15. Seht. 1822. §. 18. theilweise abgeändert, weil dieselben H
leicht Zögerungen veranlassen können.
Keine Partei soll zum schriftlichen Verfahren genöthigt wer-den können; und will eine Partei mündlich handeln, so ist immerdie andere dazu vorzuladen. ß
Art. 877. . z
Bad. Civ.Proc.Ordn. §. 297. 325. -
Das IV. Edict 8.91. gewährt dem Beklagten in der Regel H
auf seine Bitte eine Frist zur Erklärung über die faktischen Um- f
stände, und immer zum Vorbringen der Einreden. — Dieß soll '
zur Abkürzung des Verfahrens hier nicht stattfinden; doch brauchtder Richter auch nicht einen strengen Beweis der Unmöglichkeit lj
zu verlangen. k-
Der Artikel hebt übrigens die Bestimmung der §. 90. und ^
93. des IV. Edicts nicht aus, indem es solche verzögerliche oder ^
zerstörliche Einreden gibt, welche den Beklagten von der Ein- ß
lassung befreien, und eine vorläufige Verhandlung nach sich ziehen. f
Vergl. bad. Civ.Proc.Ordn. 8. 296. 300. ^
Art. 878. ^
Bad. Civ.Proc.Ordn. 8. 325. 326. ^
Die Novelle von 1822. 8. 13. gestattet schriftliche Repliken ^
und Dupliken nach dem Ermessen des Gerichts, und damit eine s
große Verzögerung des Verfahrens, da die Gerichte meistens ^
geneigt sind, den bequemeren Weg einzuschlagen. - ^
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