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Art. 879.
Die bad. Civ.Proc.Ordn. §. 674. 3) schreibt dieß für dasabgekürzte Verfahren vor. Zwar mag es verwickelte Handels-processe geben, wo diese und die Vorschrift der beiden nachfol-genden Artikel nicht paßt; der Richter ist aber auch nicht gehin-dert, eine Ausnahme eintreten zu lassen, da das Gesetz keinPräjudiz vorschreibt. — Ebensowenig aber soll er sich (vergl. IV.Edict. §. 102.) blos darauf beschränken, die Parteien vorläufignach ihren Beweismitteln zu befragen; vielmehr ist er, gestütztauf den Artikel, befugt und verpflichtet, eine Klage bis zu Er-gänzung der Beweisantretung zurückzuweisen.
Im Grunde beabsichtigt der Artikel nichts, als was schonbisher bei allen Bezirksgerichten üblich war, denen die Beschleu-nigung der Sache am Herzen lag. Sie forderten den Klägerzur Benennung und zum Vorbringen aller seiner Beweismittelauf; sie setzten sich für den Verhandlungstermin in den Besitzder nöthigen Acten und Belege, und luden die benannten Zeugenzugleich vor, um dieselben bei der Hand zu haben.
Art. 880;
Die Ladung wird mit dieser Aufforderung erlassen, unddem Beklagten namentlich empfohlen, seine Zeugen gleich mitzu-bringen, wenn er welche habe, oder deren Ladung zu veranlas-sen, wenn die Zeit reicht.
Art. 881.
Werden wahre Einreden und Repliken vorgebracht, undeine Frist zu deren Beantwortung bewilligt (Art. 878.); so mußdie Beweisantretung damit verbunden werden. Aber auch ohnediese Frist würde das Gericht ein motivirtes Gesuch, sich um dieBeweismittel erst erkundigen zu dürfen, wohl kaum abschlagenkönnen: es fällt dieses jedoch unter die Bestimmung des Art. 888.
Art. 882.
In Handelssachen ist eine solche Uebersicht gewöhnlich un-nöthig, wenn der sactische Theil auf einfachen Sätzen beruht.