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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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717
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Die Verhandlungen darüber würden daher häufig nur Zögerungveranlassen, ohne Nutzen zu gewähren. Bergl. IV. Edict 8. ioi.Justiznovelle von 1822. §. 20.

Art. 883.

Bad. Civ.Proc.Ordn. §. 371.

1

Art. 884.

Bad. Civ.Proc.Ordn. 8 . 372.

Absatz 1. Durch einen Druckfehler heißt es „nicht vor-schießt", statt „vorschießt."

Art. 885.

§. 373. der bad. Civ.Proc.Ordn. .

Es dient dieß sehr zu Abkürzung der Processe, sogar zuBeendigung, indem Mancher den nicht, anerkannten Rest lieberfahren läßt und mit dem Anerkannten zufrieden ist. -

Art. 886.

Bad. Civ.Proc.Ordn. 8. 374.

Art. 887.

Absatz 1. Der Artikel ist zwar neu; doch wird es bei denfranzösischen Gerichten ebenso gehalten*), und im Wechsel- undErecutiv-Processe gilt Dasselbe überall.

Man glaubte übrigens diesen Satz um so unbedenklicheraufstellen zu können, als schnelle Erecution die Hauptrücksicht inHandelssachen ist, und als dadurch eine Menge muthwilligeroder unbedeutender Einreden abgethan werden, welche der Be-klagte nach geleisteter Zahlung weiter zu verfolgen nicht mehrder Mühe werth findet.

Absatz 2 . Rücksichtlich der Sicherheitsleistung kommt derArt. 906. Abs. 1. zur Anwendung.

') P'ardcssuS a. a. O. Nr. 1372.