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Art. 888.
Die Parteien sollen ihre Beweismittel schon vorher anzei-gen (Art. 879—881); daher müssen sie Gründe für die Verspä-tung anführen. — Erklären sie, daß sie nichts mehr vorzubrin-gen haben; so kann sogleich zur Urkundenrecognition geschritten,und es können die geladenen oder mitgebrachten Zeugen gleichbei der ersten Tagsahrt vernommen werden (s. zu Art. 879.).
Wird ein Termin zu Vorbringung der Beweismittel anbe-raumt; so gilt er beiden Parteien.
Rücksichtlich des Beweissatzes und der Beweislast geltenganz die sonstigen Bestimmungen des Proceßrechts.
Art. 889.
Absatz 1. Auszudrücken, ob und in wie ferne Jemandverpflichtet sey oder nicht, den gerichtlichen Auftrag zu einemGutachten anzunehmen, ist deßwegen unnöthig, weil sich ge-wöhnlich Leute genug dazu finden. Vergl. bad. Civil.Proc.Ordn.
§. 536.
Absatz 2. Gewöhnlich verlangen die Gesetze drei oderüberhaupt eine ungerade Zahl Sachverständiger. Bad. Civ.Proc.Ordn. Z. 537., sranz. Civ.Proc.G.B. Art. 303. 429.Man ist jedoch in Württemberg bisher in der Regel mit Zwei,besonders bei Schätzungen ausgekommen, weßwegen man nichtgerne eine größere, oft schwer aufzutreibende Zahl bestimmte.Wohl aber war auszudrücken, daß auch Einer hinreiche.
Art. 890.
Die bad. Civ.Proc.Ordn. s. 546. verfügt blos dann dieBeeidigung, wenn die Parteien oder eine derselben sie ausdrück-lich verlangen. Sie scheint jedoch hier zu weit zu gehen, indemder Richter einer unbeschworenen Aussage eines Privaten ohnedas ausdrückliche Verlangen der Parteien doch nicht die Krafteines Zeugnisses beilegen darf.
Der Beisatz, wenn sie im öffentlichen Amte stehen, sollteauch dieses nicht gerade auf die Schätzung Bezug haben, wirddie Beeidigung gewöhnlich überflüssig machen. Nur muß das