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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Amt ein wirkliches Amt, nicht blos ein niedriger, öffentlicherDienst seyn.

Hat das Gericht Sachverständige zu ernennen, ohne daßdie Gegenpartei vorher gehört werden kann, oder gehört zu wer-den braucht (vergl. Art. 116. 152 .); so kann es die Beeidigungim Anstande lassen, bis die Partei sich darüber erklärt.

Art. 891.

Absatz 1. Der Satz der bad. Civ.Proc.Ordn. §. 543.scheint passender als die Vorschrift des französ. Civ.Proc.G.B.Art.310., welche die Sachverständige in dieser Hinsicht den Zeu-gen gleichstellt.

Uebrigens möchte sich von selbst verstehen-, daß bei den vonden Parteien Ernannten Recusation nur aus Gründen stattfindet,die erst nach der Ernennung entstanden (vergl. Art. 835. Abs. 1.).

Absatz 2. Franz. Civ.Proc.G.B. Art. 430.

Das Verfahren rücksichtlich der Ablehnung ist dasselbe, wiewenn Gekichtsbeisitzer recnsirt werden (IV. Edict §. 62.).

Art. 892.

Das gemeine Recht enthält über die vorliegende Frage nichtsBestimmtes.

Das französ. Civ.Proc.G.B. Art. 323. sagt ganz kurz,daß,das Gericht nicht an das Gutachten gebunden sey.

Die bad. Civ.Proc.Ordn. Z. 549. hingegen geht darüberin ein näheres Detail, womit jedoch am Ende nicht viel gewon-nen ist. Doch wollte man die Andeutung nicht auslassen, dassder Richter sich ungefähr wie bei widerstreitenden Zeugenaussa-gen zu benehmen habe. Die Hauptsache bleibt immer, daß dasGericht nicht an das Gutachten oder die Meinung der Mehrheitgebunden ist.

Unter Beiziehung neuer Sachverständigen ist das Beigebenneuer zu den früheren, und die Befragung anderer, ohne Rück-sicht auf die früheren, verstanden.

Art. 893.

Die bad. Civ.Proc.Ordn. Art. 551. setzt fest, daß wenn