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keine absolute Mehrheit vorhanden ist, von der höchsten auf diegeringere Schätzung zurückzugehen sey, bis man zu derjenigengelangt, in welcher die Mehrzahl zusammentrifft. — Da jedochin Württemberg häufig zwei Schätzer vorkommen; so geht dießnicht an. Jedenfalls aber möchte der Durchschnitt sogar mathe-matisch richtiger seyn, nach Gründen der Wahrscheinlichkeitsrech-nung , wenn man nämlich gleiche Redlichkeit und Einsicht bei denSchätzern voraussetzt; weil bei der Methode der bad. Civ.Proc.Ordn. die Gründe, der Minderheit gar nicht repräsentirt sind.
Art. 894.
Dergleichen Commifsarien(vergl. sranz. Civ.Prvc.G.B>Art. 429.) sind weder Zeugen noch Sachverständige, sondernzunächst nur beauftragt, die Parteien zu verständigen und womöglich zu vergleichen. — Auch wenn sie die Rechnungspunkte,woraus es ankommt, dem Gerichte bezeichnen, damit sich diesesselbst überzeuge, ist ein Zeugniß und die Nothwendigkeit der Be-eidigung durchaus nicht vorhanden. Erst wenn sie Thatsachenangeben, welche die Richter nicht selbst veristciren können, er-scheinen sie als Zeugen.
Das portug. HandclsG.B. Art. 1001. befiehlt auch nochfür wichtige Untersuchungen durch Sachverständige einen sachver-ständigen Geschworenen aus den Snppleanten des Gerichts zuernennen.
Uebrkgens können Sachverständige und Commissarien auchaus den Beisitzern des Handelsgerichts, die nichts mit der Ver-handlung und Entscheidung zu thun haben, genommen werden.
Art. 895.
Ein schriftlicher Vertrag ist erst durch die Unterschrift derPartei, gegen welche er angerufen wird, gültig (s. zu Art. 291.);ohne dieselbe ist er gar nicht vorhanden. Doch reicht im Zweifeljede, auch eine unförmliche Urkunde, z. B. ein Brief hin: einesförmlichen Vertragsinstruments bedarf es nicht (s. zu Art. 410.).Damit weide nun zwar nicht gesagt, daß nicht die Existenz des
) Pardessus a. a. O. Nr. 1373.