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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Wonnen. Das französ. Civ.Proc.G.B. Art. 130. 13t. gehtaber jedenfalls zu weit, da es Compensation nur bei naher Ver-wandtschaft der Parteien oder bei theilweisem Obsiegen und Un-terliegen beider zuläßt. Man zog es daher vor, den bisherigenMißbrauch der Compensation zu verbieten, statt eine Rechtsnormfür die Zutheilung zu bestimmen; eine feste gibt es ohnehin nicht.

Art. 906.

Daß die Appellation keine aufschiebende Wirkung hat, wirdam kräftigsten zu Abkürzung der Processe beitragen. Gefahr istkeine davon zu befürchten, wenn Sicherheit geleistet wird. Dasfranzös. Civ.Proc.G.B. Art. 439. läßt die Sicherheitsleistungauch dann fallen, wenn die Verurtheilung aus einem nicht an-gegriffenen Rechtstitel hervorgeht; die meisten Fälle dieser Artgehören jedoch in den Wechselproceß.

Das Gericht bestimmt die Bürgschaftssumme, die Größeder Pfänder oder Unterpfänder. Es würdigt die Qualität desBürgen. Hier ist besonders auch auf den kaufmännischen Creditdes Bürgen Rücksicht zu nehmen.

Art. 907.

Absatz 1 . Das französ. HandelsG.B. Art. 647 enthältdie entgegengesetzte Bestimmung, wiewohl die französischen Rechts-gelehrten sie zu beschränken suchen. Hier aber ist dieselbenothwendig zum Schutze der Ansprüche auf privilegirte Gerichts-stände. Auch kann ja das Gericht etwaigen Nachtheilen selbstvorbeugen (Art. 909.).

Art. 908.

Nahm man einmal die vorläufige Vollziehung an; so mußteauch für den Verurtheilten gesorgt werden, wenn ohne seineSchuld ein Versäumungserkenntniß gegen ihn erging. Die fran-zösische Art jedoch, die Sache ganz wieder aufzunehmen, so wieder Beklagte noch vor der Vollstreckung Opposition einlegt, taugt

^ PardessuS a> a, O. Nr. 1383. a. E.