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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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nicht für die teutschen Proceßformen (vergl. franz. Civ.Proc.G.B. Art. 435—438.).

Ueber das Gesuch um Wiedereinsetzung entscheidet das Ge-richt, welches das Erkenntniß gefällt hat.

Art. 909.

Später, nach Eröffnung des Erkenntnisses, kann das Ge-richt die hier genannte Veränderung nicht mehr treffen.

Läßt der Verurtheilte die Vollstreckung ohne Einsprache ge-schehen ; so kann er sie aus den hier genannten Gründen (Art.907.908.) nicht mehr anfechten. Franz. Civ.Proc.G.B. Art. 159.

Art. 910.

Vergl. franz. Civ.Proc.G.B. Art. 439—441.

Hätte der Kläger während des Verfahrens oder-bei Eröff-nung des Erkenntnisses Sicherheit angeboten, oder die Nachweiseüber seine Zahlungsfähigkeit geliefert; so kann gleich dort dar-über erkannt werden. Beschwerden über den Beschluß halten dieVollziehung nicht auf.

Art. 911.

Fünfzehen Tage, als die Hälfte der in Art. 88. des Ere-cutionsgesetzes vom 15. April 1825. festgesetzten Frist, schien dasAeußerste, was der Handelsverkehr an Aufschub erlaubt.

Art. 912.

Bad. Civ.Proc.Ordn. Z. 383.

Absatz 1. Haben sich die Parteien zum Voraus der Ent-scheidung des Handelsgerichts als Endentscheidung unterworfen,oder ist die Summe nicht appellabel (Art. 823); so braucht sichauch das Gericht durch eine nichts desto weniger eingelegte Ap-pellation nicht irre machen zu lassen. Es ist jedoch, wenn dieSumme zweifelhaft wäre, auf Bitte des Verurtheilten nicht ge-hindert, in einem solchen Falle nachträglich Sicherheitsleistunganzuordnen.

Absatz 2. Wäre aber das Erkenntniß ein Vcrsäumungs-crkenntniß; so wäre absolute Vollziehung doch zu hart, und es