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muß hier vorerst das Resultat der Bitte um Wiedereinsetzungin den vorigen Stand abgewartet werden.
Zugleich ergibt sich im Zusammenhalt mit Art. 902. Abs. 3.,daß in manchen Fällen, wenn der Beklagte ausbleibt, das Er-kenntniß gleich an der ersten Tagfahrt gefällt werden kann.
Art. 913. 914.
Württemb. Wechs.Ordn. Kap. 7. §. 9.
Diese Bestimmungen passen eben so gut für den ordentlichenHandelsproceß, als für das Wechselverfahren.
Art. 915.
Dem Richter ist hauptsächlich zu empfehlen, daß er bei sub-sidiärer Anwendung der gewöhnlichen processualischen Vorschriftendie Beschleunigung nicht aus den Augen verliere. Wenn übri-gens zu jenen Vorschriften gehört, daß die Appellationsfrist derPartei erst von der an sie selbst geschehenen Verkündigung anlaust; so hindert dieß gar nicht, bei der vorläufigen Vollziehungdie Frist von der dem Bevollmächtigten geschehenen Verkündi-gung oder von der Eröffnungstagfahrt an, wenn die Parteinicht erschien (Art. 912.), zu datiren.
Viertes Kapitel.
Von dem Verfahren vor den Appellations-gerachten.
Art. 916.
Wenn eine künftige Civilproceßordnung für die Appellations-gerichte ebenfalls ein summarisches Verfahren festsetzen sollte; somuß dieses vorzugsweise auf Handelsproceffe Anwendung finden.Es jetzt schon und isolirt festzusetzen, schien um so weniger nöthig,als die vorläufige Vollstreckung manche Zögerungen in zweiterInstanz weniger fühlbar machen wird.
Art. 91/.
Französ. HandelsG.B. Art. 647. Ohne diese Bestimmung