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wäre die vorläufige Vollstreckung gewöhnlich fruchtlos; wenigstensmüßte sie eingestellt werden, bis über die Beschwerde an dasObergerrcht Bericht erstattet und entschieden wäre.
Art. 918.
Die hier genannte Bestimmung hat sich nicht als zweck-mäßig erwiesen. Man dachte sich einen solchen Beisitzer alseine Art Techniker, der zur Aufklärung der Sache beitragenkönne; aber dann soll er nicht Richter zugleich seyn. Auch ver-mag ein Solcher seine Stelle unter lauter Rechtsgelehrten nichtauszufüllen. Es ist zu viel und zu wenig mit einem solchenBeistande gethan.
Fünftes Kapitel.
Von dem Wechselverfahren.
Art. 919.
Das französische und englische Recht kennt keinen besonderenWechselproceß, und bedarf dessen auch nicht, da die Haft gegensäumige Schuldner oft ohne allen Proceß erlangt werden konnte:was man übrigens neuerlich in beiden Ländern zu beschränkenangefangen hat.
In Teutschland kann der Wechselproceß bis jetzt nicht ent-behrt werden; und wenn man sich auch bemüht, dem Verfahrenvor den Handelsgerichten die möglichste Abkürzung angedeihen zulassen, so ist diese doch nicht von der Art, um die Forderungendes Wechselverkehrs zu befriedigen.
Der Artikel dehnt übrigens das Wechselverfahren auch aufdie anderen Handelöpapiere aus, mit der bad. Civ.Proc.Ordn.8. 741.; und zwar weil an Ordre gestellte oder auf den Inhaberlautende Papiere nur bei der paratesten Justiz ihren Zweck er-füllen können. Die preuß. Gerichtsordnung Tit. 28. 8- i.verweist diese Papiere in den Erecutivproceß, was am Ende,die Vollstreckung abgerechnet, ziemlich auf Eines herauskommt.
Man hjxlt es jedoch nicht für geboten, neben dem Wechsel-verfahreri ein eigenes Erecutivverfahren festzusetzen, oder das