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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Wechselversahren, wie die bad. Civ.Proc.Ordn. thut, hieraufzu bauen, indem gerade in Handelssachen die Fälle, wo derUrkundenbeweis zureicht, selten sind, und schon das Handelsver-fahren selbst eine bedeutende Abkürzung gegen das gewöhnlicheenthält. Auch ist für den Hauptfall, welchen die preuß. Ge-richtsordnung aufführt, Streitigkeiten über Versicherungen, schondurch Verweisung an die Schiedsgerichte gesorgt.

Der Fall des Art. 548. mußte besonders angeführt' werden,weil hier Wechselproceß, ohne daß ein eigentliches Handelspapiervorliegt, stattfinden soll.

Uebrigens darf man Wechselproceß und Wechselarrest nichtmit einander verwechseln. Dieser kann auch in Folge des or-dentlichen Verfahrens vorn den Handelsgerichten erkannt werden,und findet wegen eines bloßen Handelspapiers, das nicht zu denWechseln gehört, oder als Handelsschuld eines Handelsmannsdiese Folge nach sich zieht (vergl. Art. 973.), nicht statt.

Art. 920.

Absatz 2. Daß nicht Alles, was zu Begründung derKlage gehört, nothwendig aus dem Wechsel und dem Protesteerhellen müsse, ist auch der bad. Civ.Proc.Ordn. 8. 726. gemäß.

Wäre die Valuta auf die in Art. 552. Abs. 1. 2. beschrie-bene Weise ausgedrückt; so hat der Richter die Einwendung desBeklagten abzuwarten. Zu Begründung deö Verfahrens ist auchein solches Papier hinreichend.

Absatz 3. Dieser Satz ist der allgemeinen preuß. Ge-richtsordnung Tit. 27. §. 7. nachgebildet. Das IV. Edict §. 58.spricht nur von einer vorläufigen Aufnahme der Klage.

Art. 921.

Drei Tage ist nur der äußerste Termin; wenn es angehtoder dringende Umstände vorliegen, kann die Tagfahrt auch so-gleich oder in den nächsten vier und zwanzig Stunden anberaumtwerden. Vergl. preuß. Ger.Ordn. a. a. O. §. 12:

Der Beisatz wurde für den Fall gemacht, wenn auswärtswohnende Beklagte durch Requisition vorzuladen sind, z. B.Streitgenossen, Erben, Ausländer, die sich zwar im Königreiche,