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aber nicht im Gerichtsbezirke aufhalten (Art. 85Z. a. E.), oderAusländer, denen im Inlands Waaren mit Beschlag belegt wer-den (Art. 838.). Bloße Abwesenheit vom Wohnorte rechtfertigtdie Verlängerung des Termins nicht (Art. 945.).
Art. 922.
Bad. Civ.Proc.Ordn. Z. 728. vergl. IV. Edict §. 86.
Der Beklagte braucht vom Obergerichte nicht nothwendigvorher gehört zu werden, wenn es auf Beschwerde des Klägersdas Wechselverfahren für zulässig erkennt.
Art. 923.
Die bad. Civ.Proc.Ordn. Z. 726. fügt bei, daß der Klä-ger mit der Auflage, die Urschrift der Urkunden vorzulegen, vor-zuladen sey. Es bedarf sedoch dazu keiner besonderen gesetzlichenVorschrift, auch geht die Verpflichtung des Klägers sedensallsaus Art. 925. hervor.
^ Art. 924.
Der Vorladende oder Gerichtsbote läßt sich die Erklärungschriftlich geben, entweder auf der Ladungsurkunde oder einerbesonderen, und beglaubigt dieselbe.
Der gewöhnliche Gang ist der, daß sich der Schuldner,welcher keine Einwendungen hat, contumaciren läßt, um nocheine kurze Frist zu gewinnen.
Art. 925.
Bad. Civ.Proc.Ordn. §. 732. 735.
Wer nicht gesteht, geschrieben zu haben, läugnet ab. DieBerufung auf Nichterinnern braucht der Richter nicht anzunehmen.
. Es ist absichtlich nur von der Unterschrift die Rede. DieAnerkennung bewirkt nach bekannten Rechtsregeln eine Vermu-thung für den Inhalt, welche dem Unterschreibenden den Gegen-beweis oder vielmehr den Beweis der Einrede aufbürdet: wennnicht sichtbare Spuren der Verfälschung (vergl. Art. 727.) vor-handen sind.
Von der Legitimation zur Sache ist absichtlich nicht die Rede,