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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Verfahren begründet denselben noch nicht: ein Satz, der beson-ders bei der Einrede der Compensation beachtet werden muß.

Von diesen Ansichten ging auch die württemb. Wechs.-Ordn. Kap. 8. Z. 1.—5. aus, und was sie dort vom summari-schen Verfahren bei der Widerklage festsetzt, ist nun durch dasHandelsgerichtsverfahren ersetzt.

Wäre ein Ausländer von einem Inländer mit einer vor dieCivilgerichte gehörigen Widerklage zu belangen; so darf man sichnur erinnern, daß, wenn derselbe Sicherheit geleistet hat, dieSache jedenfalls vor dasselbe Bezirksgericht als Gerichtsstanddes Arrests gehört.

Art. 940.

Bad. Civ.Proc.Ordn. §.735. vergl. mit der preust, Ger.,Ordn. Tit. 27. §. 28.

Art. 941.

Absatz 3. Die preuß. Ger.Ordn. a.-a.O. gibt dem Be-klagten, welcher nicht in Person erschienen ist, vierundzwanzigStunden Zeit zu Abschwörung des Schiedseides, oder es muß,wenn der Termin verlängert werden soll, der Bevollmächtigtedie Zahlung hinterlegen.

'Es schien jedoch nicht geboten, hier eine weitere Zögerunganzuerkennen. ^

Art. 942.

Bad. Civ.Proc,Ordn. §. 736.

Art. 943.

Bleiben Beide aus; so gilt auch hier die Bestimmung desIV. Edikts §. 127.

Art. 944.

Absatz 1 . Bad, Civ.Proc.Ordn. §. 737,

Absatz 2. Preuß. Ger.Ordn. a. a. O. §. 30.

Will sich der Kläger, statt bei der Eröffnung zu erscheinen,die schriftliche Mittheilung.des Erkenntnisses ausbitten; so hatdieß natürlich keinen Anstand,

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