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Art. 945.
Die preuß. Eer.Ordn. a. a. O. 8> 45. geht so weit, daßsie die bloße temporäre Abwesenheit, das bloße Verreistseyn,nicht beachtet und contumacirt; weil Jeder, der sich mit Wechsel-geschäften abgebe, schuldig sey, für die Besorgung seiner Ange-legenheiten Jemand aufzustellen. Es kommt jedoch zweierlei hier-bei in Betracht: einmal paßt der angeführte Grund nur ausHandelsleute und Solche, welche sich öfter oder regelmäßig mitWechselgeschäften befassen; und wenn man zweitens auch sagenwollte, der Acceptant oder Aussteller eines Handelspapiers müssedie Verfallzeit kennen, dürfe also nicht verreisen ohne Fürsorgegetroffen zu haben, so paßt dieß wieder nicht auf bloße Negreß-sorderungen. Und selbst ein Handelsmann, dem nur wenigeWechselgeschäfte vorkommen, und der auf eine kurze Zeit ver-reist, könnte durch rücksichtsloses Contumaciren in unbilligenSchaden versetzt werden.
Nach diesen Rücksichten zog man es vor, lieber die Bestel-lung eines Pflegers als Regel vorzuschreiben, wie die bad. Civ.-Proc.Ordn. c. 274. thut, wenn der Aufenthaltsort eines In-länders unbekannt ist.
Hätte der Beklagte seinen Wohnsitz im Auslande, sey erInländer oder Ausländer; so muß er natürlich dort citirt, undwenn er nicht anwesend ist, kann ihm ebenfalls ein Pfleger be-stellt werden.
Die bad. Civ.Proc.Ordn. §. 272. schreibt eine öffentlicheVorladung vor, wenn sich der Beklagte auf flüchtigem Fuße be-finde, oder die ausländische Behörde die Insinuation der Ladungverweigere; aber im ersten Falle wäre ja der Flüchtige beinahebesser daran als der Abwesende, und den zweiten Fall nenntder Artikel gar nicht.
Es bleibt daher in dieser Beziehung beim bestehenden Rechte(wü rttemb. LandR. Thl. 4. Tit. 44. §. „Wollte dann"), d.h.bei der Edictalcitation.
Art. 946.
Die preuß. Ger.Ordn. a. a. O. §. 23. nennt nur den