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Fall, wenn der Beklagte durch einen Bevollmächtigen erschie-nen ist; und auch die württemb. Wechs.Ordn. Kap. 6. §. 6.scheint denselben Fall im Auge zu haben. Es läßt sich jedoch
Art. 947.
nicht einsehen, warum nicht eine schriftliche bescheinigte Anzeigevon der Krankheit entschuldigen sollte: indem wenn die Verhand-lung im Krankenhause möglich ist, die unterlassene Abordnungeines Bevollmächtigten Niemand Schaden bringt; wenn sie nichtmöglich ist, die Abordnung eines Bevollmächtigten in der Regeldoch nichts hilft.
Art. 948.
Man trug Bedenken, mit der bad. Civ.Proc.Ordn. s. 741.2) eine wiederholte Verlegung der Tag fahrt durchaus zu ver-bieten.
Art. 949.
Absatz 1 . Bad. Civ.Proc.Ordn. s. 741. 3).
Absatz 2. folgt aus den Bestimmungen des Art. 977. 978.
Art. 950.
Hätte der Beklagte erklärt, daß er keine Sicherheit leistenwolle oder könne (Art. 613. Abs. i. a. E.); so wird auf Zah-lung an den Kläger gesprochen.
Art. 951.
Die preuß. Ger.Ordn. a. a. O. 8. 45. stimmt hierin mitder württemb. Wechs.Ordn. Kap. 7. Z. 1. 2. überein.
Unter Zahlung ist auch der Fall begriffen, wenn dieselbeals Hinterlegung an das Gericht zu geschehen hat.
Art. 952.
Bad. Civ.Proc.Ordn. 8. 740.
Man trug Bedenken eine eigene Appellation in Wechselsa-chen, so weit nämlich dieselbe sich mit der Natur des Wechsel-verfahrens vertragen würde (preuß. Ger.Ordm §. 31.), ein-