Buch 
Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
742
JPEG-Download
 

742

zuführen. Denn nach geschehener Vollstreckung ist die Sache fürden Kläger nicht mehr dringend; wurde hingegen der Kläger ab-gewiesen, so ist ihm die Klage vor dem Handelsgerichte oderdoch im ordentlichen Wege Rechtens nicht abgeschnitten, und einevorläufige Abweisung von dem Wechselgerichte kann durch ein-fache Beschwerde gehoben werden (Art. 922. Abs. 2.). Wirdaber der Kläger erst im Laufe des Verfahrens mit dem Wechsel-processe abgewiesen, weil der Urkunde die Eigenschaft eines Han-delspapiers abgesprochen wird, oder wird eine Einrede des Be-klagten als erwiesen angesehen; so gehört jedenfalls die Sachenicht zu den klaren, und in diesem Falle wird sie besser im or-dentlichen Wege verhandelt.

Art. 953.

Absatz l. Die bad. Civ.Proc.Ordn. §. 739. spricht nurvon Sicherheitsleistung im zweiten Falle, wenn die mit ihrenEinreden zur besonderen Ausführung verwiesene Partei dieselbeaus erheblichen Gründen begehre.

Die preuß. Ger.Ordn. a. a. O. 8. 5k. läßt gerichtlicheHinterlegung in dem angeführten Falle zu, wenn dieselben Gründevorhanden sind, welche die Anlegung eines Arrests begründenwürden; hingegen wenn appellirt wurde, unbedingt.

Der Artikel geht die Mittelstraße; man wollte nicht geradeGründe verlangen, wie sie zum Arrestgesuche nöthig sind, eben-sowenig aber in Appellationsfällen die Hinterlegung unbedingtsanctioniren, ohnehin da die Appellation, welche die preuß.Ger.Ordn. voraussetzt, hier nicht stattfindet.

Absatz 2 . In Art. 725. Abs. 2 . kommt ein Fall vor, woder hinterlegende Beklagte auch noch wegen der SchadloshaltungSicherheit leisten muß.

Wenn übrigens hier blos von der Sicherheitsleistung desKlägers die Rede ist; so entstand die Frage, ob nicht auch derBeklagte dazu oder zur Hinterlegung der geforderten Summesollte angehalten werden können, wen« die Klage angebrachterMassen abgewiesen wurde (Art. 936.), weil der Kläger (vergl.Art. 552. Abs. 1. 2.) nicht sogleich mit dem Beweise der gezahl-ten Valuta aufkommen konnte, indem doch die Schuldigkeit des