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Beklagten im Allgemeinen aus dem Wechselbriefe und dem Pro-teste hervorgeht. Auch hätte dieses um so mehr für sich, wennder Ausdruck „Werth in Rechnung" gebraucht wurde.
Es ist dieß jedoch ein ganz anderer Fall, als der in Art.653. genannte. Hier ist die Schuldigkeit des Beklagten gewiß,und nur ungewiß, ob der Kläger der rechte Empfänger der Zah-lung ist. Dort aber ist die Schuldigkeit des Beklagten überhauptungewiß.
Art. 954.
Man hätte es zwar im zweiten Falle des Artikels dem Klä-ger überlassen können, darauf anzutragen, daß dem Beklagtenein Präclusivtermin gesetzt werde; man hielt es jedoch für besser,wenn auch ohne Androhung und ohne Aufforderung die Sachesich von selbst erledige, um nicht Verschleppungen und Chicanenzu veranlassen.
Zwei Monate wurden gewählt nach Analogie der oben inArt. 657. bestimmten Termine.
Art. 955.
Französ. HandelsG.B. Art. 172.
Art. 956.
Span. HandelsG.B. Art. 544. Bringt der Acceptant Ein-' Wendungen im Vollstreckungstermine vor, so können diese dieVollstreckung nicht aushalten; und er kann ja, wenn er sich ge-fährdet glaubt, an das Gericht zahlen oder hinterlegen; aberzahlen muß er einmal, wenn er bei der Protestaufnahme ge-schwiegen hat. Dazu gehört aber, daß der Protest ihm ins An-gesicht aufgenommen sey.
Dagegen schien es doch zu gewagt, bei Regreßklagen aufden Wechsel, Protest und Rückrechnung hin, Vollstreckung binnen24 Stunden zu erkennen, wie in Oesterreich Rechtens ist *).Denn bringt der in Anspruch Genommene Einwendungen vor,so muß das Verfahren erst beginnen; und jedenfalls kann er dieVorlegung zur Anerkennung verlangen.
Sonflleithncr a> a. O. §. 661.