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Kriege, oder sogar während eines Kriegs (Art. 988. 6); wohlaber außer dem Dienste, wenn er auch in voller Uniform ist.
Art. 984.
Bad. Civ.Proc.Ordn. §. 4084. 4082.
Jedoch fand man nicht nöthig, dem Richter eine besondereGeldstrafe für den Fall anzudrohen (franzos. Gesetz von 4832.Art. 22.), wenn er dem Verhafteten kein Gehör schenken wurde.
Art. 985.
Einen Schuldner, der sich für insolvent erklärt, freizulassen,wie die württemb. Wechs.Ordn. Kap. 7. §. 7. im Sinne zuhaben scheint, möchte nicht ganz zweckmäßig seyn. Er muß imVerhaft bleiben bis das Gantgericht für die Masse gesorgt, ihnder Verwaltung entsetzt und die Ueberzeugung erlangt hat, daßfür setzt keine hinlängliche Gründe zu Einleitung eines strafrecht-lichen Verfahrens gegen ihn vorliegen.
Nach dem bad. LandR. Art. 2065>> wird Derjenige frei,der sein Vermögen gesetzmäßig abgetreten hat. Darunter aberist nur die eigentliche eessio Lonvrum des französischen Rechts,nicht jede Jnsolvenzerklärung (bad. Civ.Proc.Ordn. §. 844. 4)verstanden; und dieß gibt auch wirklich einen guten Sinn, weilsich der Schuldner nach dem sranzös. Proceßgange zuvor überden, unverschuldeten Vermögenszerfall gerechtfertigt haben muß,ehe er zu der Wohlthat der Güterabtretung zugelassen wird.
Art. 986.
Man glaubte den Nachsatz nicht entbehren zu können, solange nicht überall anständige Schuldgefängnisse, eingerichtet sind.
Art. 987.
Absatz 2 . Von einer Zwangsbeschästigung kann natürlichnicht die Rede seyn.
Art. 988.
4)»Das frauzös. Gesetz von 4852. Art. 5. gibt eine Scalevon einem bis zu sünfJahren, innerhalb welcher Zeit der Schuldner