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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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nach Verhältniß der Größe der Schuld jedenfalls zu entlassensey, indem es mit einem Schuldbetrag von weniger als 500Franken (s. zu Art. 973. 3) beginnt. Bei Ausländern wird dieseScale verdoppelt.

Die neueste preuß. Verordnung vom Juni 1839. bestimmtebenfalls fünf Jahre als Marimum. Die bad. Civ.Proc.Ordn.

§. 1088 5) kennt nur ein Marimum von drei Jahren. Dieses -schien hinreichend, aber für geringere Forderungen doch noch zugroß, indem bei der bisherigen seltenen Anwendung der Erecu-tionshaft in Teutschland Fälle, wie der berühmte Ouvrard'sche,wohl nicht zu befürchten seyn möchten.

3) Art. 30. des sranzös. Gesetzes von 1832., womit auchdie bad. Civ.Proc.Ordn. 8 . 1086. übereinstimmt.

4) Bad. Civ.Proc.Ordn. 8. 1088. 2).

Das franz. Gesetz Art. 24. schließt die Handelssachen ganzaus, läßt dagegen in Civilsachen die theilweise Zahlung und >Sicherheitsleistung zu jeder Zeit zu; daher schien die beigegebeneZeitbestimmung die beiden-Rücksichten zu vereinigen.

Art. 989.

Bad. Civ.Proc.Ordn. §. 1091. Hier wird jedoch verlangt,daß den Gläubigern das in Abs. 2. bemerkte Präjudiz gleich beider ersten Einzahlung angekündigt worden sey; was man nichtfür nöthig fand.

Uebrigens muß der von jedem Gläubiger ausgewirkte Haft-befehl dem Schuldner notificirt werden. Wäre der Schuldnerbei der Ausfertigung bereits in Haft; so kann der Befehl nurdahin gehen, ihn wegen des neuen Schuldbetrags in Haft zubehalten. Der sranzös. Recommandationsform bedarf es nicht.Franz ös. Civ.Proc.G.B. Art. 792.

Art. 990.

Absatz 1. Diese Bestimmung ist gegen die bad. Civ.Proc.Ordn. §. 1092., aber dem sranzös. Gesetze Art. 31. undder neuesten preuß. Verordn, vom Juni 1859. gemäß. '

Absatz 2 . Franz ös. Gesetz Art. 27.