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Art. 991.
Das französ. CivilG.B. Art. 1268. 1270. gewährt blosdem unglücklichen und redlichen Schuldner die Wohlthat derGüterabtretung (eessio Koiioi-um), schützt ihn dann aber auchgegen alle persönliche Haft. Daraus folgt dann, daß Alle,welche sich nicht über die Ursache ihres Vermögenszerfalls aus-weisen können, nicht geschützt sind, und daß besonders die soge-nannten kleinen Industriellen (Handwerker und sonstige Gewerbe-treibende), welche keine regelmäßige Bücher führen, dem Schuld-thurm bei aller Unschuld verfallen bleiben (s. zu Art. 973. 3).
Wenn nun dieß schon an und für sich nicht empfehlenswert!»ist; so taugt das Princip auch deßwegen nicht für Württemberg,weil hier ein ganz anderes Gantversahren für Solche besteht,welche nicht Handelsleute sind.
Hiernach kann es nur darauf ankommen, ob das Gantvcr-fahren eine Verschuldung des Gemeinschuldners beim Vermögens-zerfalle nachweist; jedoch nicht unbestimmt, sondern zugleich inder Art, daß der Verdacht vorliegt, der Vergantete könne überweitere Mittel gebieten.
. Dieß ist wohl immer der Fall, wenn ein Handelsmannwegen betrügerischen oder leichtsinnigen Bankerotts, und wennein Nichthandelsmann wegen Betrugs beim Schuldenwesen bestraftwurde. Zwar ließe sich der Fall denken, daß ein Handelsmannseine Bücher in schönster Ordnung geführt, und doch wegen ver-schwenderischer Lebensweise und dadurch herbeigeführten Banke-rotts gestraft worden wäre; aber auch in diesem höchst seltenenFalle wird seine absolute Mittellosigkeit nicht erhellen, da mannie genau weiß, ob die verschwendeten Summen auch wohl allezu den angegebenen Zwecken verwendet wurden.
Alle diese Gründe passen auch auf die Entbindung von derInstanz., so lange diese processualische Form noch besteht.
Wäre aber ein Verganteter, welcher nicht Handelsmannwar, blos wegen fahrlässigen Schuldenmachens bestraft worden;so läßt sich wohl denken, daß nicht der mindeste Verdacht vor-handen ist, daß ihm noch unbekannte oder verheimlichte Zah-lungsmittel zu Gebot stehen. 2n einem solchen Falle wäre die