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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Dollstreckungshaft bloße Strafe, und daher soll das Gericht nichtdarauf erkennen. Ist aber Verdacht jener Art vorhanden; sokann dieselbe ein höchst zweckmäßiges und das einzige Mittelseyn, um dem Gläubiger zur Befriedigung zu verhelfen.

Art. 992.

Bad. Eiv.Proc.Ordn. §. 1094.

Art. S9Z.

Absatz 1. Die Ausnahme rücksichtlich deS Inhabers stehtim Zusammenhange mit der Bestimmung des Art. 820.

Absatz 2. Daß gegen den Erben als solchen die Voll-strecknngshaft aus einer Verbindlichkeit des Erblassers nicht statt-finde, dieß ist der Billigkeit gemäß. Franz ös. Gesetz von 1832.Art. 2. <H. In Preußen jedoch ist die Haft nur gegen minder-jährige Erben nicht zulässig *).

Die Erben, welche einen aus den Erblasser gezogenenWcchselbrief acceptiren, haften persönlich und nicht als.Erben(s. zu Art. 600.).

Art. 994.

Das bad. HandelsR. Art. 186.^° gestattet gegen Civil-und Militärdiener gar keinen Wechselarrest, ausgenommen wennsie diese Eigenschaft verschwiegen haben. Aber es ist dieß einPrivilegium, das solche Diener in den meisten Fällen wechsel-unfähig macht. .

Nach französischen Bestimmungen wird ein Militär, derüber zwei Monate im Arreste sitzt, als Dimisfi'onär angesehen **).

In Württemberg wäre es ein wahrer Rückschritt, wennman den Arrest abschaffen wollte, nachdem er bisher gegen dieDiener beiderlei Art bestand, und nachdem für die Hauptsache,nämlich daß der wirkliche Kriegsdienst nicht darunter leiden soll(Art. 988. 6), gesorgt ist. —

Hingegen hat die vorgesetzte Stelle ein bedeutendes Interesse

*) Stromb eck Ergänzungen zum preuß. LandR. H. Bd. §> 2217.

Pardessus a. a. O. Nr. 1509.