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sich um die Gründe des Arrests zu bekümmern, namentlich beileichtsinnigem Schuldenmachen, daher die Mittheilung der Acten;und es ist kein Zweifel, daß sie den Verhafteten seines Dienstesentlassen kann, wenn sich Unbrauchbarkeit oder Unwürdigkeitergeben.
Es wird jedoch selten dazu kommen, weil die Jnsolvenzer-klärung verbunden mit der Besoldungsbeschlagnahme, so weit sieerlaubt ist, die Haft abwendet. Wird die Haft dadurch nichtabgewendet (Art. 991.), oder will sich der Verhaftete nicht fürinsolvent erklären; so trägt er mit Recht die nachtheiligen Fol-gen (Abs. 2.).
Art. 995.
Absatz 1. Das Arrestverfahren erfordert für Handels-sachen keine besonderen Vorschriften, und wenn auch das jetztGeltende wohl im Allgemeinen einer Verbesserung bedarf; somag die Civilproceßordnung nachhelfen.
Unter den besonderen Ausnahmen ist hauptsächlich die Be-stimmung des Art. 951. gemeint.
Absatz 2. Vergl. bad. Civ.Proc.Ordn. S. 680.
Art. 996.
Vergl. württemb. WechsiOrdn. Kap. 7. §. 12.
Auf Handelsförderungen gegen einen Handelsmann mußtediese Bestimmung ausgedehnt werden, da hier der gleiche Grundwie bei Wechselforderungen eintrat (s. zu Art. 97Z. 6)). BeiForderungen gegen Nichthandelsleute aber aus bloßen Handels-geschäften schien die Maßregel zu hart, wenigstens nicht noth-wendig.
Das Verfahren zu Rechtfertigung des Arrests richtet sichnach den allgemeinen Vorschriften des Proceßrechts.