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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Hieraus und aus dem zu vorigem Artikel Gesagten ergibtsich zugleich, was von der Vertragsbestimmung zu halten sey,wornach sich Jemand einem fremden Wechselrcchte unterwirft:eine früher sehr häufig vorkommende Clausul. Handelt es sichvon Form und Inhalt des Vertrags, so kommt das zu Art. 999.Gesagte zur Anwendung; handelt es sich von den pecuniärenWirkungen, so entscheidet der Wille der Parteien; handelt essich von der proceffualischen Wirkung, so kommt auf den Willender Parteien gar nichts an.

Wenn also z. B. ein Württemberger eine schriftliche Ver-pflichtung nach Wechselrecht (Art. 757.) im Auslande unterzeich-net, wo derselben keine Wechselkraft zukommt; so ist dieselbe dochvor den inländischen Gerichten gültig. Ebenso kann ein Auslän-- der, welcher eine solche Verpflichtung im Auslande unterzeichnet,sie ausdrücklich für gültig erklären, insoferne sie gegen ihn voreinem Württembergischen Gerichte zur Sprache käme. Endlichkann einer solchen Verpflichtung, welche ein Ausländer im Jn-lande ausstellt, auch in seiner Heimath oder am auswärtigenKlageorte Wechselkraft gegen ihn zukommen (Art. 999.), undnoch mehr, wenn er es ausdrücklich im Vertrage anerkennt;aber diese sogenannte Unterwerfung unter das württembergischeWechselrecht bewirkt dort weder ein anderes Verfahren, noch dieWechselhaft, wenn sie den dortigen Gesetzen nicht gemäß ist. .

Art. 1001.

Absatz 1. Oesterreich. CivilG.B. §. 4. vergl. §. 36.

Absatz 2. Oesterreich. CivilG.B. §. 36. Von Formund Inhalt eines Rechtsgeschäfts, d. h. von den rechtlichen Be-dingungen seiner Gültigkeit, ist hier nicht die Rede (s. Art. 999.),blos von den Wirkungen. In ersterer Hinsicht hat sogar der er-klärte Wille der Parteien viel weniger Geltung.

Der vorliegende Artikel stellt Vermuthungen auf, die nurdurch den erklärten oder sonst erwiesenen Willen der Parteienwiderlegt werden.

Art. 1002.

Die Präsentationsfristen, die Verfallzeit, die Respecttage,