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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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die Vorschriften über Hinterlegung der Zahlung, richten sich nachden Gesetzen des Zahlungsorts *).

Art. 1003.

Der Artikel enthalt zwar eine bloße Folgerung aus dem Vor-hergehenden; sie durfte jedoch, da sich auch die Rechtslehrer **)nicht, ganz genau ausdrücken, und da so viel Streit über dieFrage ist, nicht Übergängen werden.

Es ist nicht ganz consequent, wenn einzelne Schriftsteller ***)gegen die Jnvofsenten eine Häufung der Nückrechnungen zu-lassen, falls der Wechselbrief aus einem Lande gezogen wurde,wo die Gesetze dieß erlauben. Denn die Jndossenten haben sichim Zweifel nur so weit zur Garantie verpflichtet, als ihre Lan-desgesetze sie anerkennen; die Bestimmung ausländischer Gesetzeist ihnen vielleichtfganz unbekannt.

Art. 1004.

Die Ausnahmebestimmung des Artikels rechtfertigt sich durchdie Betrachtung, daß der Jndoffent nur unter der Voraussetzunghaftet, daß ihm seine Vordermänner wieder haften; cheßwegenmuß sich der Inhaber wohl vorsehen, Alles zu erfüllen, wasihn gegen jeden Jndossenten zum Rückgriff berechtigt.

Wo z. B. das Gesetz den Rückgriff an die alsbaldige Be-nachrichtigung von der nicht erlangten Zahlung knüpft, kann auchder Württembergische Jndoffent verlangen, daß die Bedingunggegen seinen Vormann, an welchen er sich regressiven soll, ge-wahrt sey.

Pardessus a. a. O. Nr. 1495. Mittermaier teutsches Privat-recht. §. 227. IV.

**) Mittermaier teutsches Privatrecht. §. 227. V.

-**) Pardessus a. a. O. Nr. 1500.

Motive zum Kntw. ein. HnndelsG.B.

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