769
die Vorschriften über Hinterlegung der Zahlung, richten sich nachden Gesetzen des Zahlungsorts *).
Art. 1003.
Der Artikel enthalt zwar eine bloße Folgerung aus dem Vor-hergehenden; sie durfte jedoch, da sich auch die Rechtslehrer **)nicht, ganz genau ausdrücken, und da so viel Streit über dieFrage ist, nicht Übergängen werden.
Es ist nicht ganz consequent, wenn einzelne Schriftsteller ***)gegen die Jnvofsenten eine Häufung der Nückrechnungen zu-lassen, falls der Wechselbrief aus einem Lande gezogen wurde,wo die Gesetze dieß erlauben. Denn die Jndossenten haben sichim Zweifel nur so weit zur Garantie verpflichtet, als ihre Lan-desgesetze sie anerkennen; die Bestimmung ausländischer Gesetzeist ihnen vielleichtfganz unbekannt.
Art. 1004.
Die Ausnahmebestimmung des Artikels rechtfertigt sich durchdie Betrachtung, daß der Jndoffent nur unter der Voraussetzunghaftet, daß ihm seine Vordermänner wieder haften; cheßwegenmuß sich der Inhaber wohl vorsehen, Alles zu erfüllen, wasihn gegen jeden Jndossenten zum Rückgriff berechtigt.
Wo z. B. das Gesetz den Rückgriff an die alsbaldige Be-nachrichtigung von der nicht erlangten Zahlung knüpft, kann auchder Württembergische Jndoffent verlangen, daß die Bedingunggegen seinen Vormann, an welchen er sich regressiven soll, ge-wahrt sey.
Pardessus a. a. O. Nr. 1495. Mittermaier teutsches Privat-recht. §. 227. IV.
**) Mittermaier teutsches Privatrecht. §. 227. V.
-**) Pardessus a. a. O. Nr. 1500.
Motive zum Kntw. ein. HnndelsG.B.
49