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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Dritter Titel.

Von dem Gantverfahren gegen Handelsleute.

Erstes Kapitel.

Von -er Einleitung -es Vantverfahrens.

Das Gantverfahren gegen Handelsleute, wie das franz.HandelsG.B. dasselbe verzeichnet, litt an anerkannten Gebrechen,und es wurde daher auch im Jahre 1838 umgeändert; doch sindimmer noch zu viele und zeitraubende Formen beibehalten wor-den. Auch ist der Gläubigerausschuß mit Unrecht ganz aufgege-ben, indem an dessen Stelle ein oder mehrere Güterpfleger tre-ten, welche das Gericht nach Antrag einer vorläufigen Gläubi-gerversammlung definitiv ernennt.

Im Nachfolgenden ist das nunmehr geltende Recht berück-sichtigt, und es sind die Zahlen der' Artikel des franz ös.HandelsG.B., wie sie sich nach der Abänderung ergeben, durchKlammern bezeichnet.

Die englische Gesetzgebung, welche gar sehr im Argen lag,wurde durch Bills vom Jahre 1825 (Statut 6. Georg IV.Kap. 16J und vom Jahre 1831 (Statut i. 2. Wilhelm IV.Kap. 56.) zu verbessern gesucht'*); es sind jedoch noch grobeMängel zu erkennen, die zwar im englischen Gerichtswesen mit-unter ihren Grund haben, aber auch mit diesem nicht zu recht-fertigen sind: z. B. daß sich der Handelsmann nicht selbst salliterklären kann, sondern sich mit seinen Gläubigern darüber ver-stehen muß, daß sie eine solche Erklärung auswirken.

Die dem französ. HandelsG.B. nachgebildeten neuerenHandelsgesetzgebungen haben zwar Verbesserungen anzubringengesucht, etwas Durchgreifendes aber ist nicht geschehen; am meistenthut noch das neueste holländ.HandelsG.B., das wegen seinerAnnäherung an teutsche Formen um so mehr Beachtung verdient.

*) Englands Gesetzgebung im Fallitwesen von Straffort - Carey und

Fölir, deutsch von Feller. Leipzig l837.