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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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In Württemberg ist das Gantverfahren hauptsächlich inFolge der Vorschriften des IV. Organ.Edicts, einer der bestge-ordneten Zweige des Proceßrechts. — Indessen machen die Ver-hältnisse der Handelsleute doch Ausnahmen und nähere Bestim-mungen nöthig. Dabei ging man von der Hauptrücksicht aus,daß die Bereinigung der Masse möglichst beschleunigt werde, unddaß insbesondere ein Gläubigerausschuß in der kürzesten Fristnach dem Ganterkenntnisse noch vor dem Liquidationsverfahrenin Wirksamkeit trete (Art. 1067.), so daß den an der Liquida-tionstagfahrt versammelten Gläubigern in der Regel das Resul-tat der Massebereinigung vorgelegt werden könne.

Die bad. CivilOrdn. Z. 885. verordnet die definitive Wahldes Massepflegers und Gläubigerausschuffes erst bei oder nachdem Liquidationsverfahren, was offenbar zu spät ist.

Art. 1005.

Ein Handelsmann, welcher nach Aufgebung seines Gewer-bes in den Gant geräth, unterliegt dem hier vorgezeichnetenVerfahren, so lange seine liquide Handelsschulden noch nichtsämmtlich bezahlt sind, wenn auch der Ausbruch des Gants durchdas Andringen Anderer als der Handelsgläubiger herbeigeführtwurde. Wäre jedoch in Beziehung auf die Handelsgläubigereine Novation eingetreten, hätten sie sich bei der BereinigungSicherheit geben, neue Schuldurkundcn ausstellen lassen rc.; sowären sie nicht mehr als solche anzusehen.

Art. 1006.

Zn Württemberg findet kein Absonderungsrecht für die aufeiner Handelsniederlassung ruhenden Forderungen statt, wennnur Ein Inhaber vorhanden ist; es kann daher auch nicht voneinem besonderen Gante der Handelsniederlassung die Rede seyn,wohl aber wenn die Handelsniederlassung einer Gesellschaft oderGemeinschaft zusteht (Art. 180. 230.).

Der Gant gegen eine Handelsgesellschaft oder Gemeinschaftsetzt gar nicht nothwendig die Gantmäßigkeit aller Gesellschafteroder Inhaber voraus, z. B. bei Commanditären, Actionären.Offene Gesellschaften oder Handelsgemeinschaften sind nur dann

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