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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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eigentlich gantmäßig, wenn es auch sämmtliche Gesellschafter oderInhaber sind. Da jedoch der Gant gegen diese nur vor demGerichte des Wohnorts zu verhandeln ist, und die Gesellschafts-gläubiger als solche wieder mit den Privatgläubigern des einzel-nen Gesellschafters oder Inhabers in deren Gante zu concurrirenhaben; so findet in der Regel ein eigenes Gantverfahren überdas Gesellschastsvermögen statt.

Uebrigens gilt das hier vorgezeichnete Verfahren nur gegeneinen Handelsmann, nicht gegen einen Gesellschafter oder Mit-inhaber, wenn er auch in Folge der Zahlungsunfähigkeit derHandelsniederlassung selbst gantmäßig wird, weil er darum dochnicht zum Handelsstande gehört. Daraus folgt ferner, daß, wennein einzelner nicht zum Handelsstande gehöriger Inhaber einesHandelsgewerbes auch in Folge der Handelsoperationen gant-mäßig wird, der Gant über sein Vermögen, das der Niederlas-sung miteingeschlossen, nicht vor das Handelsgericht gehört (vgl.Art. 820.).

Art. 1007.

Absatz 1. Das französ. HandelsG.B. Art. 440. (438.)Verlangt eine mündliche Anzeige, welche zu Protocoll genommenwird *). Es muß jedoch auch eine schriftliche hinreichen, wenndie Aechtheit der Unterschrist keinem Zweifel unterliegt; auchwürde sich ein etwaiger Betrug leicht und frühe genug heraus-stellen.

Das span. HandelsG.B. Art. 1017. 1018. verlangt: derHandelsmann soll in dieser Anzeige seine Wohnung, Comptoire,Magazine, Niederlassungen rc. bezeichnen, und eine Generalbi-lanz, so wie einen Bericht über die Entstehung der Insolvenzbeilegen.

Ersteres ist jedoch nicht nöthig, da die mit der Beschlag-nahme und Versiegelung Beauftragten ihn doch beiziehen undbefragen müssen; zu letzterem wird aber oft die Zeit nicht reichen.

Absatz 2. Daß alle solidarisch hastenden Gesellschafter oder

*) PardessirS a. a. O. Nr. 1096.